Die Leistungsprämie Beamte Bayern ist eine einmalige Anerkennung herausragender besonderer Einzelleistungen, geregelt in Art. 67 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG). Sie kann Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B gewährt werden, ein Anspruch besteht nicht. Dieser Ratgeber gibt Informationen zu Rechtsgrundlage, Anspruch, Vergabekriterien, Höhe, Form, Verfahren und Beteiligung des Personalrats.
Was ist die Leistungsprämie für Beamte in Bayern?
Die Leistungsprämie ist eine zusätzliche Bezahlung zur regulären Besoldung im Sinn von Art. 2 BayBesG. Sie honoriert eine herausragende besondere Einzelleistung (im Unterschied zu dauerhaft guten Bezügen oder einer Beförderung). Sie zählt zur Leistungsbesoldung im Rahmen der Bezüge und ist eine wichtige Maßnahme moderner Personalführung im öffentlichen Dienst.
Unterschied zur Leistungsstufe
Die Leistungsstufe (Art. 66 BayBesG) belohnt dauerhaft herausragende Leistungen mit dem vorzeitigen Aufrücken in die nächste Stufe des Grundgehalts. Mit dem vierten Modernisierungsgesetz der bayerischen Staatsregierung soll die Leistungsstufe aufgehoben werden. Die Leistungsprämie nach Art. 67 BayBesG ist davon unabhängig und bleibt erhalten als Einmalzahlung für einzelne Einzelleistungen.
Rechtsgrundlage
Die zentrale Regelung ist Art. 67 BayBesG (BayBesG vom 5. August 2010 in der aktuellen Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2025). Ergänzend gelten Art. 66 (Leistungsstufe), Art. 68 (Vergabebudget und Verfahren) und Art. 73 (Vergaberahmen). Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) regelt in Art. 77a die Beteiligung des Personalrats. Für Schulen verweist das Kultusministerium auf den Leitfaden zum Vollzug der Art. 66 bis 68 BayBesG (KMS Nr. V.1-BP5012.8/2/37). Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit TV-L-Vergütung kann seit 2016 ebenfalls eine Leistungsprämie als außertarifliche Maßnahme gewährt werden, das Leistungsentgelt sowie die Leistungsfeststellung nach LlbG und § 18 TVöD bleiben davon unberührt.
Anspruch und Voraussetzungen
Anspruchsberechtigt im Bereich der bayerischen Verwaltung sind Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B sowie verbeamtete Arbeitnehmer der Schulleitung. Ein direkter Anspruch auf Gewährung besteht nicht, die Entscheidung liegt im Ermessen des Dienstherrn. Voraussetzung ist eine herausragende besondere Einzelleistung. Diejenigen Beurlaubten ohne Bezüge zum Vergabezeitpunkt scheiden als Ausnahme aus. Eine Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung nach Art. 6 BayBesG erfolgt nicht.
Vergabekriterien
Maßstab ist die Bewertung im Einzelfall. Typische Kriterien: Qualität und Umfang der Einzelleistung, besondere Innovation oder Projektarbeit (zum Beispiel ein digitales Schulprojekt), Initiative über das normale Maß hinaus, messbarer Mehrwert für die Dienststelle, qualitativ hervorragende unterrichtliche oder erzieherische Leistung an einer Schule. Eine Leistungsprämie kann nicht auf Grund eines Sachverhalts gewährt werden, der bereits der Gewährung eines anderen Nebenbezugs zugrunde liegt (Art. 67 Abs. 4 BayBesG).
Höhe und Form der Leistungsprämie
Leistungsprämien werden maximal in Höhe des Anfangsgrundgehalts der entsprechenden Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A oder des Grundgehalts einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung B nach Art. 67 Abs 2 Satz 1 BayBesG gewährt, der der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der Festsetzung angehört. Eine Kürzung der Leistungsprämie wegen der Arbeitszeit (Teilzeit) erfolgt nicht. Die Leistungsprämie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung ausgezahlt werden. Form: Einmalbetrag oder Zahlungen in maximal zwölf monatlichen Teilbeträgen des Betrags. Bei Teamleistung mehrerer Beamten oder Beamtinnen mit wesentlicher Beteiligung dürfen die einzelnen Prämien im Sinne des Satzes 1 zusammen 150 v.H. des Betrags nach Abs 2 Satz 1 nicht übersteigen, maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe.
Verfahren und Personalrat
Jede Schule, jedes Schulamt und jede Regierung erhält ein Budget zur Verfügung, dessen Höhe sich nach der Anzahl der Beschäftigten richtet. Für Beamte und Arbeitnehmer werden die Mittel getrennt zugewiesen. Über die Vergabe entscheidet die Schulleitung, bei Grund- und Mittelschulen die Schulrätin oder der Schulrat, bei Förderschulen die Regierung. Vor der Festsetzung ist der Personalrat nach Art. 77a BayPVG zu beteiligen (Information über Empfänger, Höhe und Begründung sowie Anhörung). Eine Übersicht der Regelungen findet sich im Leitfaden des Kultusministeriums.
Quellen
Bayerisches Besoldungsgesetz Art. 66 bis 68 (BayBesG) auf gesetze-bayern.de. Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) Art. 77a. Leitfaden zum Vollzug der Art. 66 bis 68 BayBesG, KMS Nr. V.1-BP5012.8/2/37 des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Berufsverbände GEW Bayern (gew-bayern.de) und bpv (bpv.de) mit Erläuterungen. Stand: April 2026, ohne Gewähr. Bei Einzelfragen bitte die zuständige Personalvertretung oder Schulleitung kontaktieren.
Foto: ready made, Pexels (kostenlos nutzbar). Symbolbild für öffentlichen Dienst und Beamte. Alle Angaben zu Beträgen und Verfahren ohne Gewähr.

https://shorturl.fm/Gxw26
https://shorturl.fm/QsC54