Kündigungsfrist Öffentlicher Dienst Bayern: TV-L, TVöD, Beamte im Überblick

Im öffentlichen Dienst in Bayern gilt für die Kündigungsfrist nicht das BGB, sondern der jeweilige Tarifvertrag (TV-L oder TVöD). Für Angestellte bei Freistaat, Kommunen und Bund staffelt sich die Frist nach Beschäftigungszeit von zwei Wochen zum Monatsende bis zu sechs Monaten zum Quartalsende. Beamtinnen und Beamte folgen einer komplett anderen Logik. Dieser Ratgeber erklärt die Vorgaben und Bestimmungen der Tarifverträge, zeigt die Berechnung der Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit Schritt für Schritt und macht klar, welche Regelung für welchen Beschäftigten gilt.

Gesetzliche Grundlage der Kündigungsfrist öffentlicher Dienst Bayern

Die gesetzliche Grundlage für die Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst findet sich nicht im BGB, sondern im jeweiligen Tarifvertrag. Der Paragraph 622 BGB regelt zwar die allgemeine Kündigungsfrist für Arbeitnehmer in Deutschland. Wer unter einen Tarifvertrag fällt, arbeitet aber nach den dort vereinbarten Fristen. Die Tarifregelungen sind in der Regel länger als die BGB-Fristen, weil sie auf das Schluss eines Kalendervierteljahres abstellen.

Für den öffentlichen Dienst sind dabei vier Rechtsgrundlagen wichtig: der TV-L für Landesbeschäftigte, der TVöD für Kommunen und Bundesbeschäftigte, das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) für Beamte sowie einzelne Sondertarifverträge für spezielle Bereiche wie Hochschulen oder Krankenhäuser.

Welcher Tarifvertrag regelt die Kündigungsfrist in Bayern?

In Bayern existieren drei getrennte Regelwerke nebeneinander. Welches gilt, hängt davon ab, wer Arbeitgeber ist und ob es sich um ein Tarifarbeitsverhältnis oder ein Beamtenverhältnis handelt.

ArbeitgeberRechtsgrundlageTypische Beschäftigte
Freistaat Bayern (Land)TV-L, § 34Lehrkräfte (angestellt), Uniklinik, Landesämter, Finanzämter (Angestellte)
Kommunen und LandkreiseTVöD-VKA, § 34Rathaus, Stadtwerke, kommunale Kitas, kommunale Krankenhäuser
Bund (in Bayern tätig)TVöD-Bund, § 34Bundeswehrverwaltung, Bundesagentur für Arbeit, Zoll
Alle DienstherrenBayBG, BeamtStGBeamtinnen und Beamte (nicht ordentlich kündbar)

Bayern liegt im Tarifgebiet West. Das ist wichtig für die sogenannte Unkündbarkeit, die im Osten nicht gilt. Arbeitsverhältnisse beim Freistaat fallen unter den TV-L, Arbeitsverhältnisse bei Städten und Gemeinden unter den TVöD. Die Kündigungsfristen in beiden Tarifverträgen sind im Ergebnis identisch, weil § 34 TV-L und § 34 TVöD gleich formuliert sind.

Staffelung der Kündigungsfristen nach Beschäftigungszeit

Die Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst steigt mit der Beschäftigungszeit. Die Staffelung nach § 34 Absatz 1 TV-L und TVöD ist in beiden Tarifverträgen identisch. Der Tarifvertrag legt fest: Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Frist zwei Wochen zum Monatsende. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei längerer Beschäftigungsdauer die folgenden gestaffelten Werte.

BeschäftigungszeitKündigungsfristKündigungstermin
Bis Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses2 WochenZum Monatsschluss
Mehr als 6 Monate bis 1 Jahr1 MonatZum Monatsschluss
Mehr als 1 Jahr6 WochenZum Quartalsende
Mindestens 5 Jahre3 MonateZum Quartalsende
Mindestens 8 Jahre4 MonateZum Quartalsende
Mindestens 10 Jahre5 MonateZum Quartalsende
Mindestens 12 Jahren6 Monate zum QuartalsendeZum Quartalsende

Diese Staffelung gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Das ist eine Besonderheit des öffentlichen Dienstes. In der freien Wirtschaft gelten die längeren Fristen nach § 622 Absatz 2 BGB nur für Arbeitgeberkündigungen. Im TV-L und TVöD gelten sie für beide Seiten.

Kündigungsfrist TV-L für Beschäftigte in Bayern

Für Angestellte des Freistaats Bayern gilt der TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder, kurz TV L). Das sind zum Beispiel angestellte Lehrkräfte, Mitarbeiter der Universitätskliniken, Personal in Finanzämtern oder Landesbehörden. Die Standardfrist für die ordentliche Kündigung richtet sich ausschließlich nach § 34 TV-L, nicht nach BGB.

Kündigung durch den Arbeitgeber: Fristen und Besonderheiten

Der Arbeitgeber muss eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit mit der tariflichen Frist zum Quartalsende aussprechen. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag ist eine ordentliche Kündigung nur dann zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und der Vertrag mindestens zwölf Monate läuft. Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift ab sechs Monaten Beschäftigung in einem Betrieb mit mehr als zehn Beschäftigten.

Kündigungstermine: Monatsende vs. Quartalsende

Ein häufiger Fehler ist der falsche Kündigungstermin. Bis zu einer Beschäftigungszeit von einem Jahr läuft die Frist zum Monatsende. Danach gilt der Schluss eines Kalendervierteljahres. Praktisches Beispiel: Wer seit drei Jahren im öffentlichen Dienst arbeitet und am 1. Februar kündigt, endet nicht zum 15. März, sondern erst zum 30. Juni (6 Wochen vor dem 30. Juni, also mit Zugang spätestens am 19. Mai).

So wird die Beschäftigungszeit berechnet

Die Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) nach § 34 TV-L ist nicht identisch mit dem Begriff der Betriebszugehörigkeit. Maßgeblich ist laut Beschäftigungszeit Absatz 3 Satz 1 die Zeit, die beim selben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen war. Zwei Regeln sind zentral:

  • Zeiten des Sonderurlaubs nach § 28 TV-L zählen nicht mit, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
  • Beim Wechsel zwischen Arbeitgebern im Geltungsbereich des TV-L oder zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber (zum Beispiel vom Landesamt zu einer Kommune) werden die bisherigen Zeiten als Beschäftigungszeit anerkannt.
  • Mehrere aneinandergereihte Arbeitsverhältnisse beim selben Arbeitgeber werden zusammengezählt.

Kündigungsfrist während der Probezeit

In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist nach § 34 Absatz 1 Satz 1 TV-L zwei Wochen zum Monatsschluss. Diese Frist von 2 Wochen zum Monatsende wirkt kurz, hat aber in der Praxis Tücken. Die Probezeit dauert laut § 2 Absatz 4 TV-L in der Regel sechs Monate. Typischer Fehler: Wer in den letzten Tagen vor Ablauf der Probezeit kündigt, rechnet die zwei Wochen oft ab Kündigungszugang. Richtig ist: Die Frist endet immer zum Monatsschluss, nicht genau 14 Tage später. Eine Kündigung, die am 25. März zugeht, wirkt also zum 15. April, nicht zum 8. April.

Kündigungsfrist nach TVöD in Bayern

Für Beschäftigte bei bayerischen Kommunen gilt der TVöD-VKA, für Beschäftigte von Bundesbehörden in Bayern der TVöD-Bund. Beide Regelwerke enthalten mit § 34 TVöD dieselbe Staffelung wie der TV-L. Wer also beim Bezirk Oberbayern, einer Münchner Stadtverwaltung oder der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg arbeitet, hat identische Fristen wie ein Lehrer des Freistaats.

Der Unterschied liegt eher in Nebenregelungen. Für befristete Stellen gilt § 30 TVöD, der abweichende Fristen vorsieht. Bei befristeten Verträgen ohne sachlichen Grund greift im ersten Jahr eine Frist von 4 Wochen zum Monatsende, danach ein Monat zum Monatsschluss. Läuft der Vertrag bereits mehr als 2 Jahre, gelten dieselben Fristen wie bei unbefristeten Stellen. Die vereinbarte Arbeitszeit (Teil- oder Vollzeit) hat auf die Länge der Kündigungsfrist übrigens keinen Einfluss.

Unterschied Tarifbeschäftigte und Beamte in Bayern

Beamtinnen und Beamte werden im engen Sinn nicht gekündigt. Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis und wird durch Entlassung, Ruhestand oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis beendet. Die Grundlage dafür liegt im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und im Bayerischen Beamtengesetz (BayBG), nicht im TV-L.

Ein Beamter kann selbst jederzeit die Entlassung beantragen. Der Dienstherr kann jedoch nur aus eng umrissenen Gründen die Entlassung erklären, etwa bei nicht bestandener Probezeit, beim Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens. Eine ordentliche Kündigung mit Frist, wie sie der TV-L regelt, existiert im Beamtenrecht nicht.

Unkündbarkeit im öffentlichen Dienst: Schutz nach 15 Jahren

Im Tarifgebiet West, zu dem Bayern gehört, gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Nach § 34 Absatz 2 TV-L und TVöD sind Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mehr als 15 Jahre Beschäftigungszeit vorweisen können, nicht mehr ordentlich kündbar. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis dann nur noch aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen.

Wer bereits nach den bis zum 31. Oktober 2006 geltenden Tarifregelungen unkündbar war, bleibt es. Dieser Bestandsschutz betrifft also auch Beschäftigte, die früher als mit 40 Jahren unkündbar wurden und zum Zeitpunkt der Überleitung in den TV-L diesen Status bereits hatten. Wichtig: Die Unkündbarkeit gilt nur für die Arbeitgeberkündigung. Der Arbeitnehmer kann weiterhin selbst kündigen.

Praxis: Wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber Fehler vermeiden

Drei Konstellationen sorgen in der Praxis regelmäßig für Probleme: der falsche Termin, die fehlende Anrechnung früherer Beschäftigungszeit und der Wechsel zwischen Arbeitgebern im öffentlichen Dienst.

  • Termin prüfen: Ab einem Jahr Beschäftigung gilt das Quartalsende (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.). Die Frist muss vor diesem Termin komplett abgelaufen sein, nicht nur begonnen haben.
  • Vorbeschäftigung anrechnen: Wer vor dem aktuellen Job schon einmal beim selben Arbeitgeber oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber tätig war, sollte die Beschäftigungszeiten zusammenrechnen lassen. Das verlängert die Kündigungsfrist deutlich und stärkt die Rechte.
  • Schriftform beachten: Jede Kündigung im öffentlichen Dienst muss nach § 623 BGB schriftlich erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail oder SMS ist unwirksam.
  • Kündigungsschutzklage: Wer die Kündigung für unwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG).

Häufige Fragen zur Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst Bayern

Gilt im öffentlichen Dienst immer eine Kündigungsfrist zum Quartalsende?

Nein. Erst ab einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr endet die Frist zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Bis dahin gilt der Monatsschluss. In den ersten sechs Monaten beträgt die Frist zudem nur zwei Wochen zum Monatsende.

Kann ich als Arbeitnehmer den öffentlichen Dienst schneller verlassen?

Nur im Ausnahmefall. Die tariflichen Fristen gelten für beide Seiten. Ein schnellerer Austritt ist nur über einen Aufhebungsvertrag mit Zustimmung des Arbeitgebers oder über eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich.

Zählt meine Ausbildung im öffentlichen Dienst als Beschäftigungszeit?

Ja, wenn die Ausbildung beim selben Arbeitgeber stattgefunden hat. Mehrere aneinandergereihte Arbeitsverhältnisse beim selben Arbeitgeber werden zusammengezählt, auch wenn Unterbrechungen dazwischen liegen.

Was passiert bei einem Wechsel vom Freistaat zur Kommune?

Die beim Freistaat (TV-L) verbrachten Zeiten werden nach § 34 Absatz 3 Satz 3 TV-L als Beschäftigungszeit anerkannt, wenn die Kommune unter den Geltungsbereich desselben Tarifvertrages fällt. Entsprechendes gilt beim Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Welche Kündigungsfrist gilt bei einer Kündigung aus wichtigem Grund?

Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung nach § 626 BGB entfällt die Kündigungsfrist. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des wichtigen Grundes erklärt werden. Das gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen.

Muss die Kündigung mir tatsächlich zugehen?

Ja. Die Kündigungsfrist beginnt nicht mit dem Datum des Kündigungsschreibens, sondern mit dem Zugang beim Empfänger. Ein Einwurf in den Briefkasten gilt als Zugang, sobald mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann (in der Regel am selben Tag bei frühem Einwurf, sonst am nächsten Werktag).

Quellen

  • § 34 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der aktuellen Fassung
  • § 30 und § 34 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der aktuellen Fassung
  • § 622 und § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
  • Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. September 2014, Aktenzeichen 6 AZR 636/13 (zur Staffelung)

Foto: CoWomen, Pexels (kostenlos nutzbar)

Bildquellen

  • kuendigungsfrist-oeffentlicher-dienst-bayern: https://www.pexels.com/photo/person-writing-on-paper-2041387/

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