Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr. Weil das Gesetz von einer Sechs-Tage-Woche ausgeht, entspricht das bei einer üblichen Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstagen. In Bayern gilt dabei dasselbe wie im übrigen Bundesgebiet, denn der Urlaubsanspruch ist bundesrechtlich geregelt. Dieser Artikel zeigt die Berechnung für alle Arbeitszeitmodelle, erklärt die Zwölftelung bei Ein- und Austritt und gibt Tipps zum Umgang mit Resturlaub. Je nach Modell ist dabei von einer 4 Tage Woche, einer 5 Tage Woche oder einer 6 Tage Woche die Rede.
Inhaltsverzeichnis
- Gesetzlicher Mindesturlaub nach dem BUrlG
- Berechnung nach Arbeitstagen pro Woche
- Gesetzlicher und vertraglicher Urlaub
- Wartezeit und Probezeit
- Anteiliger Urlaub bei Ein- und Austritt
- Urlaubsplanung: wer entscheidet?
- Verfall und Übertragung
Gesetzlicher Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz
Rechtsgrundlage ist das Bundesurlaubsgesetz, abgekürzt BUrlG. Nach § 1 hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. § 3 beziffert den gesetzlichen Mindesturlaub auf mindestens 24 Werktage. Der Anspruch auf Urlaub besteht für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer unabhängig davon, ob in Vollzeit oder Teilzeit, befristet oder unbefristet gearbeitet wird. Auch Aushilfen und Beschäftigte in der Probezeit sind erfasst.
Von diesem Mindeststandard darf nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden. Eine Regelung im Arbeitsvertrag, die weniger vorsieht, ist in diesem Punkt unwirksam. Der Gesetzgeber setzt hier also nur einen Mindest Urlaubsanspruch. Mehr Urlaub ist jederzeit möglich und in der Praxis die Regel: In vielen Unternehmen und in fast allen Tarifverträgen sind 28 bis 30 Tage üblich.
Werktag und Arbeitstag: der entscheidende Unterschied
Hier entsteht die häufigste Verwirrung. Werktage im Sinne des Gesetzes sind alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind. Der Samstag zählt also mit, auch wenn samstags niemand arbeitet. Arbeitstage sind dagegen die Tage, an denen tatsächlich gearbeitet wird. Die 24 Werktage entsprechen damit vier vollen Wochen Urlaub, unabhängig vom Modell der Verteilung. Wie viele gesetzliche Urlaubstage auf dem Papier stehen, hängt damit vom Modell ab: In der Sechs Tage Woche sind es mehr als in der Fünf Tage Woche, ohne dass jemand länger freihat.
Berechnung nach Arbeitstagen pro Woche
Die Umrechnung folgt einer einfachen Formel: Die 24 Werktage werden durch sechs geteilt und mit der Anzahl der eigenen Arbeitstage pro Woche multipliziert.
Bei vertraglich höherem Urlaub steht statt der 24 der vereinbarte Wert bei Sechs-Tage-Woche.
| Arbeitswoche | Gesetzlicher Mindesturlaub | Bei 30 Tagen vertraglich |
|---|---|---|
| Sechs Tage Woche | 24 Tage | 36 Tage |
| Fünf Tage Woche | 20 Tage | 30 Tage |
| Vier Tage Woche | 16 Tage | 24 Tage |
| Drei Tage Woche | 12 Tage | 18 Tage |
| Zwei Tage Woche | 8 Tage | 12 Tage |
Ein Beispiel: Arbeitnehmer A arbeitet montags bis freitags. Sein gesetzlicher Mindest-Urlaubsanspruch beträgt 24 geteilt durch 6 mal 5, also 20 Arbeitstage. Er bekommt damit genauso vier Wochen frei wie ein Kollege in der Sechs-Tage-Woche mit 24 Tagen.
Urlaub bei Teilzeit
Entscheidend ist allein die Zahl der Arbeitstage pro Woche, nicht die Zahl der Arbeitsstunden. Wer an fünf Tagen je vier Stunden arbeitet, hat denselben Anspruch wie eine Vollzeitkraft mit fünf Tagen, nämlich 20 Tage. Wer dagegen die gleiche Stundenzahl auf drei lange Tage verteilt, kommt auf zwölf Tage. Das wirkt auf den ersten Blick ungerecht, ist es aber nicht: In beiden Fällen sind es vier Wochen Erholung.
Ändert sich die Verteilung während des Jahres, etwa beim Wechsel von Vollzeit in Teilzeit, wird der Anspruch für die jeweiligen Zeiträume getrennt berechnet. Bereits erworbener Urlaub darf dabei nach der Rechtsprechung nicht nachträglich gekürzt werden.
Gesetzlicher und vertraglicher Urlaub
Die Unterscheidung ist wichtiger, als sie klingt. Für den gesetzlichen Teil gelten die strengen Schutzvorschriften des BUrlG und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Für den vertraglichen Mehrurlaub können Arbeitgeber und Arbeitnehmer abweichende Regeln vereinbaren, etwa einen früheren Verfall oder eine Kürzung bei langer Krankheit. Das setzt allerdings voraus, dass im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung klar zwischen beiden Teilen getrennt wird. Fehlt eine solche Trennung, gelten die günstigen gesetzlichen Regeln für den gesamten Anspruch.
In Bayern spielen daneben Tarifverträge eine große Rolle. Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten nach TVöD und TV-L 30 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche, in der bayerischen Metall- und Elektroindustrie sind es ebenfalls 30 Tage. Urlaubsgeld ist davon unabhängig, es ist eine freiwillige oder tariflich vereinbarte Zusatzleistung und kein gesetzlicher Anspruch.
Wartezeit und Probezeit
Der volle Anspruch entsteht erstmals nach sechs Monaten Bestehen des Arbeitsverhältnisses, der sogenannten Wartezeit nach § 4 BUrlG. Das bedeutet nicht, dass vorher gar kein Urlaub möglich ist. In den ersten sechs Monaten besteht ein Teilurlaubsanspruch von einem Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Ob dieser Urlaub schon genommen werden darf, entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen seines Ermessens. Die Probezeit ist arbeitsrechtlich etwas anderes als die Wartezeit, auch wenn beide häufig sechs Monate dauern und zusammenfallen.
Anteiliger Urlaub bei Ein- und Austritt
Wer nicht ab Beginn des Kalenderjahres bis zum Ende des Kalenderjahres im Betrieb ist, erhält den Urlaub anteilig. Solche geteilten Urlaubsansprüche sind bei Jobwechseln der Normalfall. Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses entsteht ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden nach § 5 Abs. 2 BUrlG auf volle Tage aufgerundet.
Beispiel Eintritt: Wer am 1. Juli beginnt und 30 Tage Urlaub vereinbart hat, erwirbt im laufenden Kalenderjahr sechs Zwölftel, also 15 Tage. Beispiel Austritt: Endet das Arbeitsverhältnis zum 31. März, stehen drei Zwölftel zu, bei 30 Tagen also 7,5 Tage, aufgerundet 8 Tage.
Eine wichtige Ausnahme betrifft die Beendigung in der zweiten Jahreshälfte. Ist die Wartezeit erfüllt und endet das Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni, besteht Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, nicht nur auf den anteiligen. Zu viel gewährter Urlaub darf übrigens nicht zurückgefordert werden, das stellt § 5 Abs. 3 BUrlG ausdrücklich klar. Mehr dazu, auch zur Auszahlung von Resturlaub, finden Sie in unserem Beitrag zum Urlaubsanspruch bei Kündigung.
Urlaubsplanung: wer entscheidet?
Nach § 7 Abs. 1 BUrlG sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf einen Urlaubsantrag nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen oder wenn Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter unter sozialen Gesichtspunkten vorgehen. Dringende betriebliche Gründe sind etwa eine Inventur, eine Auftragsspitze oder der gleichzeitige Ausfall mehrerer Kollegen. Ein pauschaler Verweis auf viel Arbeit genügt nicht.
Soziale Gesichtspunkte sind vor allem schulpflichtige Kinder, der Urlaub des Partners und die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Besteht ein Betriebsrat, hat er bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und eines Urlaubsplans mitzubestimmen. Beliebte Urlaubszeiten wie die Sommerferien sollten deshalb früh abgestimmt werden, wer spät Urlaub nehmen will, hat schlechtere Karten. Eigenmächtiger Urlaubsantritt ohne Genehmigung ist dagegen ein schwerer Pflichtverstoß und kann eine Kündigung rechtfertigen, selbst wenn der Anspruch bestand.
Verfall und Übertragung
Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person liegende Gründe sie rechtfertigen. Dann verfällt der Urlaub am 31. März des Folgejahres.
Diese Regel ist durch die Rechtsprechung allerdings stark entschärft worden. Nach der Hinweisobliegenheit, die das Bundesarbeitsgericht im Anschluss an den Europäischen Gerichtshof entwickelt hat, verfällt Urlaub nur dann, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten rechtzeitig und konkret auf den offenen Resturlaub und den drohenden Verfall hingewiesen hat. Unterbleibt dieser Hinweis, bleibt der Anspruch bestehen und sammelt sich über Jahre an. Auch die Verjährung nach drei Jahren beginnt erst, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist. Für Betriebe bedeutet das: Ein formloser Hinweis in Textform zur Jahresmitte und ein zweiter im Herbst gehören zur Pflicht.
Bei Langzeiterkrankung gilt eine Sonderregel: Dort verfällt der gesetzliche Urlaub 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, also am 31. März des übernächsten Jahres. Wird jemand während des Urlaubs krank, zählen die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage nicht als Urlaub und werden gutgeschrieben.
Quellen
Maßgeblich ist das Bundesurlaubsgesetz, insbesondere die §§ 1, 3, 4, 5, 7 und 9 BUrlG. Zur Hinweisobliegenheit und zur Verjährung siehe die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2019 und vom 20. Dezember 2022 im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Für den öffentlichen Dienst gelten ergänzend TVöD und TV-L. Ein Landesrecht zum Urlaub gibt es in Bayern nicht. Den Namen des Autors sowie die Lesezeit finden Sie am Anfang der Seite. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung, alle Angaben ohne Gewähr, Stand Oktober 2026.
Häufige Fragen
Gelten in Bayern andere Urlaubsregelungen?
Nein. Das Bundesurlaubsgesetz gilt bundesweit, ein bayerisches Urlaubsrecht für Arbeitnehmer existiert nicht. Unterschiede ergeben sich allein aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Die vielen Feiertage in Bayern verlängern den Urlaub nicht, sie sind ohnehin arbeitsfrei und werden nicht auf den Urlaub angerechnet.
Muss ich Urlaub am Stück nehmen?
Das Gesetz sieht vor, dass Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist. Wird er geteilt, muss ein Teil mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen, sofern der Anspruch mehr als zwölf Werktage beträgt. In der Praxis wird davon häufig einvernehmlich abgewichen.
Kann ich Urlaub auszahlen lassen statt ihn zu nehmen?
Nein, während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht. Urlaub dient der Erholung, eine Abgeltung in Geld ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann.
Wie viele Urlaubstage pro Jahr sind üblich?
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch liegt bei 20 Tagen in der Fünf-Tage-Woche. Üblich sind in Deutschland 28 bis 30 Tage, in tarifgebundenen Unternehmen meist 30. Jugendliche unter 18 Jahre alt und schwerbehinderte Menschen haben darüber hinaus eigene Mindestansprüche.
Foto: Pexels (kostenlos nutzbar unter der Pexels-Lizenz). Symbolbild: Kalender zur Urlaubsplanung. Foto-Detailseite: pexels.com. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.
