Hand unterzeichnet ein Dokument als Symbolbild fuer Gemeindeordnung Bayern

Gemeindeordnung Bayern (GO): Aufbau, Organe & Bürgerrechte

Die Gemeindeordnung Bayern (GO) ist das zentrale Gesetz für die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden im Freistaat Bayern. Sie regelt Rechtsstellung, Aufgaben, Organe, Finanzen und Bürgerbeteiligung der bayerischen Kommunen.

Was ist die Gemeindeordnung (GO)?

Die Gemeindeordnung GO für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S 796, BayRS 2020 1 1 I), zuletzt geändert durch Gesetz und Verordnung vom 23. Dezember 2025, bildet das Kommunalrecht für alle Städte, Märkte und Gemeinden in Bayern. Sie umfasst das Wesen, die Aufgaben und die innere Struktur der Gemeinden in mehreren Büchern, Abschnitten und Artikeln, alles auf Deutsch klar formuliert.

Zweck und Regelungsgehalt der GO Bayern

Die GO regelt Begriffe, Hoheitszeichen, Rechtsstellung der Gemeinden, ihr Verhältnis zum Staat (Aufsicht), Aufgabenverteilung im eigenen und übertragenen Wirkungskreis, Zusammensetzung und Wahl der Gemeindeorgane, Rechte der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Vorschriften zu Bürgerentscheid und Bürgerversammlung, Grundlagen der Haushaltswirtschaft sowie Satzungsrecht. Damit ist sie das wichtigste Nachschlagewerk für Kommunalpolitiker und Verwaltung.

Organe einer bayerischen Gemeinde

Die zentralen Gemeindeorgane sind der Gemeinderat (in Städten Stadtrat) und der oder die Erste Bürgermeisterin/Bürgermeister. Ergänzt werden sie durch beschließende und vorberatende Ausschüsse, die der Gemeinderat in seiner Geschäftsordnung bildet, sowie durch die Bürgerversammlung als Beteiligungsforum. Die Verwaltung führt der oder die Erste Bürgermeisterin/Bürgermeister.

Aufgaben und Zuständigkeiten des Gemeinderats

Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht ausdrücklich dem Bürgermeister oder einem Ausschuss übertragen sind. Typische Beschlussfelder: Haushaltssatzung, Bebauungspläne, Gebührensatzungen, Stellenplan, Vergaben über Wertgrenzen, Bestätigung von Gemeinderatssitzungen. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich.

Aufgaben und Stellung des Ersten Bürgermeisters

Der oder die Erste Bürgermeisterin/Bürgermeister ist Vorsitz im Gemeinderat, vollzieht dessen Beschlüsse und vertritt die Gemeinde nach außen (Art. 36 bis 38 GO). Sie oder er entscheidet in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, in Eilfällen und in den durch Satzung übertragenen Bereichen. In Gemeinden bis 5.000 Einwohner ist das Amt regelmäßig ehrenamtlich, sonst hauptamtlich. Bei rechtswidrigen Beschlüssen hat der Bürgermeister die Pflicht zur Beanstandung.

Aufgaben: Eigener und übertragener Wirkungskreis

MerkmalEigener Wirkungskreis (Art. 7)Übertragener Wirkungskreis (Art. 8)
InhaltÖrtliche Gemeinschaft, SelbstverwaltungStaatliche Aufgaben, Weisungsabhängig
BeispieleKita, Schulträger, Wasser, Friedhof, OrtsplanungStandesamt, Pass- und Meldewesen, Bauaufsicht
Pflicht/FreiwilligPflicht- und freiwillige AufgabenPflichtaufgaben mit Weisung
AufsichtRechtsaufsichtFachaufsicht durch Staat

Rechte und Pflichten der Gemeindebürger

Gemeindebürger haben das Recht auf Teilnahme an Bürgerversammlungen, das aktive und passive Wahlrecht, das Recht auf Akteneinsicht in den Grenzen der GO und das Recht zur Mitwirkung an Bürgerbegehren. Pflichten betreffen Steuer- und Gebührenzahlungen, ggf. ehrenamtliche Tätigkeiten und die Beachtung örtlicher Vorschriften der Gemeinde.

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Bürgerinnen und Bürger können mit einem Bürgerbegehren einen Bürgerentscheid herbeiführen (Art. 18a GO). Voraussetzung sind eine zulässige Frage, Unterschriften je nach Gemeindegröße (3 bis 10 Prozent der Stimmberechtigten) und Angabe einer Kostendeckung. Über die Zulässigkeit entscheidet der Gemeinderat. Findet ein Bürgerentscheid statt, bindet das Ergebnis die Gemeinde für ein Jahr. Ausgeschlossen sind Themen wie Haushaltssatzung, Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder und Aufgaben, die kraft Gesetz dem Bürgermeister obliegen.

Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft folgt den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und stetigen Aufgabenerfüllung. Zentrale Instrumente sind die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan, mittelfristiger Finanzplan, Stellenplan und Jahresabschluss. Die Haushaltssatzung wird vom Gemeinderat beschlossen und der Rechtsaufsicht angezeigt.

Gemeindliche Satzung

Eine gemeindliche Satzung ist eine Rechtsnorm, mit der die Gemeinde im Rahmen ihrer Verbandskompetenz selbst Recht für ihr Gebiet setzt. Beispiele: Friedhofssatzung, Gebührensatzung, Bebauungsplan, Hauptsatzung. Verfahren: Erstens Beschlussvorlage erarbeiten. Zweitens Beschluss im Gemeinderat. Drittens Ausfertigung und Unterzeichnung durch den Bürgermeister. Viertens öffentliche Bekanntmachung. Erst danach tritt die Satzung in Kraft.

Zusammensetzung und Wahl des Gemeinderats

Der Gemeinderat wird in Bayern alle sechs Jahre direkt von den Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern gewählt (Kommunalwahl). Die Anzahl der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde. In Städten mit Stadtrat gelten die gleichen Vorschriften. Der oder die Erste Bürgermeisterin/Bürgermeister wird direkt mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt.

Quellen

Gesetzestext der GO Bayern: gesetze-bayern.de (rechtssichere Textausgabe, im Browser am Computer abrufbar). Alle Daten und Neuigkeiten zur GO finden sich auf der Verkündungsplattform Bayern: verkuendung-bayern.de mit der Möglichkeit, Änderungen zu verfolgen. Synopsen, Informationen und Newsletter: stmi.bayern.de und bay-gemeindetag.de. Im Boorberg und Beck Verlag erscheint die GO als Taschenbuch und Nachschlagewerk, je nach Auflage und Seitenzahl mit Bewertung und Merkzettel im Warenkorb, Versand inkl. MwSt und USt. Der Autor wird beim jeweiligen Verlag ausgewiesen. Stand: April 2026, ohne Gewähr. Dank an alle Hinweise. Für Rückfragen, Fehler-Meldungen, Feedback oder Themen-Vorschläge erreichbar per E Mail.

Foto: Mikhail Nilov, Pexels (kostenlos nutzbar). Symbolbild für Gemeindeordnung und Rechtsdokument. Alle Angaben ohne Gewähr.

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