Familienzuschlag Beamte Bayern: Der Familienzuschlag für Beamte in Bayern ist seit 1. April 2023 als „Orts und Familienzuschlag“ neu aufgestellt und ersetzt den alten Familienzuschlag samt Ballungsraumzulage. Rechtsgrundlage ist das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG), insbesondere die Art. 35 bis 37 sowie die Anlage 5. Maßgeblich für die Höhe sind der Familienstand, die Anzahl der Kinder und die Ortsklasse des Hauptwohnsitzes. Zum 1. Februar 2025 wurden die Beträge linear um 5,5 Prozent angehoben. Beispiel: Ein Beamter in A 10 der Orts- und Familienzuschlag-Tabelle erhält je nach Wohnort spürbar unterschiedliche Sätze. Dieser Ratgeber zeigt Anspruch, Stufen, aktuelle Höhe, Antrag und alle Sonderfälle.
Gesetzliche Grundlage: BayBesG und Neuausrichtung 2023
Die rechtliche Basis und Grundlagen bilden das Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile vom 10. März 2023 (GVBl. Nr. 5/2023 S. 80), das am 1. April 2023 in Kraft trat. Der bisherige Familienzuschlag und die separate Ballungsraumzulage wurden zum neuen System der familienbezogenen Zuschläge zusammengeführt. Maßgeblich sind Art. 35 bis 37 des Bayerischen Besoldungsgesetzes, Anlage 5 BayBesG (mit den Monatsbeträgen) sowie Art. 69 BayBeamtVG für die Versorgung. Beamte und Beamtinnen, deren Ansprüche nach altem Recht höher waren, erhalten als Unterstützung eine Besitzstandszulage (Stichtag 31. März 2023). Für Versorgungsempfänger gelten besondere Übergangsvorschriften und der Unterschiedsbetrag wurde durch den Orts- und Familienzuschlag ersetzt.
Anspruch und Berechtigte
Anspruchsberechtigt sind alle Beamte in Bayern, Beamtinnen, Richter und Versorgungsempfänger des Freistaats sowie Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen. Auch kommunale Beamte fallen unter das Bayerische Besoldungsgesetz. Der Anspruch entsteht automatisch mit Erfüllung der Voraussetzungen, muss aber durch Mitteilung der relevanten Daten an die Bezügestelle (in der Regel das Landesamt für Finanzen, LfF Bayern) konkretisiert werden. Die Höhe richtet sich nach der Ortsklasse des Hauptwohnsitzes nach Art 21 Abs 2 und § 22 des Bundesmeldegesetzes sowie nach den Familienverhältnissen. Auf der Seite des LfF Bayern findet sich Hilfe zu allen Fragen rund um die Bezüge.
Konkurrenzausschluss bei Partnern im öffentlichen Dienst
Sind beide Ehepartner im öffentlichen Dienst beschäftigt, gilt der sogenannte Konkurrenzausschluss nach Art. 36 BayBesG. Der Orts- und Familienzuschlag wird in diesem Fall aufgeteilt: Bei zwei vollbeschäftigten Partnern erhält jeder 50 Prozent. Bei Teilzeit kann der Anteil entsprechend abweichen. Ziel ist die Vermeidung von Doppelzahlungen aus öffentlicher Hand für dieselbe familiäre Situation.
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist der Ehe vollständig gleichgestellt. Lebenspartner werden in die Stufe V eingruppiert und erhalten den gleichen Orts- und Familienzuschlag wie verheiratete Beamte. Der Anspruch besteht ab dem Tag der Eintragung beim Standesamt und endet mit Auflösung der Lebenspartnerschaft.
Stufen des Familienzuschlags
Der Orts- und Familienzuschlag kennt drei Hauptstufen, die sich nach den Familienverhältnissen richten. Stufe L gilt für ledige Beamte und Beamtinnen ohne Kinder, Stufe V für verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Personen ohne Kinder, Stufe 1 und folgende für alle Berechtigten mit kindergeldberechtigten Kindern im Haushalt. Sobald ein Kind hinzukommt, überschreibt die Kinderstufe die Stufe V. Hinzu kommen Erhöhungsbeträge für Beamte in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 10, die zusätzlich von Wohnort und Anzahl der Kinder abhängen.
Voraussetzungen für Stufe 1 (verheiratet, ohne Kinder)
Für Stufe V (verheiratet ohne Kinder) muss eine gültige Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft vorliegen. Beleg ist die Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde. Der Anspruch besteht ab dem Tag der Eheschließung. Bei Trennung oder Scheidung entfällt der Anspruch zum Ende des Trennungsmonats. Wichtige Punkte für die Anerkennung: Eheschließung im In- oder Ausland nach geltendem Recht, kein gleichzeitiger Anspruch des Partners aus öffentlichem Dienst auf den vollen Zuschlag, korrekt gemeldeter Hauptwohnsitz nach Bundesmeldegesetz.
Voraussetzungen für den kinderbezogenen Anteil
Der kinderbezogene Anteil (Stufe 1 und folgende) wird gezahlt, wenn dem Beamten oder der Beamtin für ein Kind Kindergeld nach Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz zusteht. Auch wenn kein Kindergeld bezogen wird, weil ein anderer Berechtigter es erhält, kann der Anspruch fortbestehen, solange grundsätzlich Anspruchsberechtigung gegeben ist. Voraussetzung ist außerdem die Aufnahme des Kindes in den Haushalt oder der nachgewiesene Unterhalt. Bei der Familienkasse muss der Kindergeldbescheid eingeholt werden.
Höhe: aktuelle Monatsbeträge ab 1. Februar 2025
Die Höhe des Familienzuschlags ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Stufe, Ortsklasse und Erhöhungsbeträgen. Die offiziellen Besoldungstabellen finden sich in Anlage 5 BayBesG. Aktuelle Sätze stellt das Bayerische Landesamt für Finanzen (LfF) bereit, eine schnelle Berechnung erlaubt der BBB-Rechner unter bbb-nachrichten.de. Auch der Besoldungsrechner unter besoldungsrechner.com/bayern liefert detaillierte Berechnungen für jeden Einzelfall. Mitarbeiter haben in der Regel direkten Zugang zu ihrer aktuellen Bezügemitteilung über das Mitarbeiterportal des LfF.
Beispielrechnung A 10, verheiratet, zwei Kinder, Ortsklasse IV
Ein verheirateter Beamter der Besoldungsgruppe A 10 mit zwei Kindern und Wohnsitz in einer Gemeinde der Mietenstufe/Ortsklasse IV erhält monatlich 1.434,36 Euro Orts- und Familienzuschlag. Die Summe setzt sich zusammen aus 360,56 Euro für die Stufe „verheiratet“, 562,38 Euro für das erste Kind und 511,42 Euro für das zweite Kind. Bei einer anderen Ortsklasse fallen die Beträge entsprechend höher (Ortsklasse VII, München) oder niedriger (Ortsklasse I, ländliche Gemeinden) aus.
Höhe für das erste und zweite Kind
Die kinderbezogenen Anteile staffeln sich nach Anzahl und Ortsklasse. Während der ehebezogene Teil weitgehend konstant bleibt, steigen die kinderbezogenen Beträge mit höherer Ortsklasse deutlich an. Wer in München (höchste Mietenstufe) wohnt, erhält für das erste Kind erheblich mehr als in Altusried oder Bad Neustadt an der Saale (Ortsklasse I). Bayern setzt mit den Erhöhungsbeträgen für Besoldungsgruppen A 3 bis A 10 zusätzliche familienpolitische Akzente: Dienstanfänger und untere Besoldungsgruppen erhalten je Kind und Wohnort einen Aufschlag.
Höhe ab dem dritten Kind
Ab dem dritten Kind erhöht Bayern den Familienzuschlag deutlich überproportional. Hintergrund ist die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Sicherung einer amtsangemessenen Alimentation für kinderreiche Familien. Familien mit drei oder mehr Kindern erhalten je Kind ab dem dritten substantielle Pauschalbeträge, die im Vergleich zu Kind 1 und 2 spürbar höher liegen. Konkrete Beträge variieren nach Anlage 5 BayBesG und der Ortsklasse.
Ortsklassen I bis VII
| Ortsklasse | Mietenstufe (WoGG § 12) | Beispielorte |
|---|---|---|
| I | niedrig | Altusried, Bad Neustadt a. d. Saale, Kulmbach |
| II | mittel-niedrig | Amberg, Aschaffenburg, Deggendorf |
| III | mittel | Augsburg, Würzburg, Bayreuth |
| IV | mittel-hoch | Nürnberg, Regensburg, Ingolstadt |
| V | hoch | Erlangen, Freising, Fürstenfeldbruck |
| VI | sehr hoch | München-Umland, Starnberg, Garmisch |
| VII | höchste | München |
Die Ortsklasse richtet sich nach der Mietenstufe des Hauptwohnsitzes nach § 12 Wohngeldgesetz. Die Mietenstufe bildet die regionalen Lebenshaltungskosten ab und wird vom Statistischen Bundesamt fortgeschrieben. Maßgeblich sind die Verhältnisse am Ersten eines Monats. Ein Umzug in eine andere Ortsklasse muss zeitnah der Bezügestelle gemeldet werden.
Anrechnungsbetrag nach Art. 35 Abs. 2 BayBesG
Bei höheren Besoldungsgruppen wird ein Anrechnungsbetrag auf den kinderbezogenen Anteil angerechnet. Stand 1. Februar 2025 beträgt dieser für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 monatlich 119,24 Euro und für A 9 bis A 12 monatlich 126,60 Euro. Mit dieser Anrechnung gleicht der Gesetzgeber Unterschiede zwischen den Besoldungsgruppen aus.
Antrag und nötige Unterlagen
In den meisten Fällen wird der Orts- und Familienzuschlag automatisch festgesetzt, sobald die zuständige Stelle Kenntnis von Familienstand, Kindern und Wohnort hat. Trotzdem ist eine aktive Mitteilung bei jeder Änderung Pflicht. Den Antrag bzw. die Mitteilung richtet man an die Bezügestelle, üblicherweise das Landesamt für Finanzen Bayern (LfF). Schritte: Erstens Formular bei der Bezügestelle herunterladen oder anfordern, zweitens die nötigen Unterlagen sammeln, drittens Antrag unterschrieben einreichen, viertens auf Bestätigung warten, fünftens Bezüge in der nächsten Abrechnung prüfen.
Checkliste der nötigen Unterlagen
Die folgenden Dokumente werden je nach Familienstand benötigt: Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunden aller Kinder, Kindergeldbescheid der Familienkasse, Meldebescheinigung mit Hauptwohnsitz, bei geschiedenen Beamten das Scheidungsurteil und ggf. Unterhaltsvereinbarung, Erklärung zum Konkurrenzausschluss (bei Partnern im öffentlichen Dienst), Nachweis über die Aufnahme pflegebedürftiger Angehöriger in den Haushalt (falls relevant). Auch Lohnsteuerbescheinigungen oder Bezügemitteilungen des Partners sind teils erforderlich.
Teilzeit und Beurlaubung
Teilzeitbeschäftigte erhalten den Orts- und Familienzuschlag anteilig zu ihrer Arbeitszeit. Wer 50 Prozent arbeitet, erhält 50 Prozent des Zuschlags. Wer im Rahmen einer Elternzeit oder unbezahlten Beurlaubung pausiert, hat in der Regel keinen Anspruch auf Zuschlag. Bei Elterngeldbezug bestehen besondere Anpassungen. Die genauen Berechnungen erfolgen durch die Bezügestelle aufgrund der gemeldeten Beschäftigungsverhältnisse.
Sonderfälle
Geschiedene Beamte
Nach einer Scheidung entfällt die Stufe V. Wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und beim Beamten leben, bleibt der kinderbezogene Anteil bestehen, sofern Kindergeld bezogen wird. Im Wechselmodell mit anteiliger Betreuung gelten die Regeln des Kindergeldrechts: Wer das Kindergeld bezieht, erhält in der Regel den kinderbezogenen Anteil. Im Einzelfall ist eine Klärung mit der Bezügestelle nötig.
Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt
Nach Art. 36 Abs. 6 BayBesG kann auch die Aufnahme pflegebedürftiger Angehöriger den Anspruch auf eine höhere Stufe begründen. Voraussetzung ist die häusliche Aufnahme in die Wohnung und die Übernahme von Pflegeverpflichtungen. Diese Regelung schließt eine wichtige Lücke und unterstützt Beamte, die Eltern oder andere Angehörige pflegen.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist der Familienzuschlag in Bayern steuerpflichtig?
Ja, der Orts- und Familienzuschlag ist als Bestandteil der Beamtenbesoldung voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Er erscheint auf der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung als Teil der Bruttobezüge und wird wie das Grundgehalt versteuert.
Ist der Familienzuschlag in Bayern ruhegehaltsfähig?
Die Stufen L und V des Orts- und Familienzuschlags sind ruhegehaltsfähig und fließen damit in die Berechnung der Pension ein. Der kinderbezogene Anteil (Stufe 1 und folgende) wird nach Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG neben dem Ruhegehalt in voller Höhe weitergewährt, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Versorgungsempfänger mit höherem Anspruch nach altem Recht erhalten gegebenenfalls eine Besitzstandszulage.
Gibt es Nachzahlungen aus der Neuausrichtung 2023?
Ja, das Gesetz zur Neuausrichtung sieht eine Rückwirkung bis zum 1. Januar 2020 vor. Nachzahlungen für die Zeiträume 2020, 2021, 2022 und das erste Quartal 2023 wurden in der Regel mit dem Zahltag August 2023 gemeinsam mit dem neuen Orts- und Familienzuschlag ausgezahlt. Wer Zweifel an der korrekten Berechnung hat, sollte bei der Bezügestelle eine schriftliche Erläuterung anfordern.
Quellen
Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile vom 10. März 2023 (GVBl. Nr. 5/2023 S. 80), Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 35 bis 37 und Anlage 5 sowie Art. 69 BayBeamtVG, abrufbar bei verkuendung-bayern.de und gesetze-bayern.de. Praxis-Informationen vom Bayerischen Beamtenbund (bbb-bayern.de) mit BBB-Rechner, vom Bayerischen Landesamt für Finanzen (LfF) und von der KEG Bayern (keg-bayern.de). Detailberechnungen sind über besoldungsrechner.com/bayern möglich. Stand: April 2026, ohne Gewähr. Konkrete Fälle bitte direkt mit der zuständigen Bezügestelle klären.
Foto: Jewelry Rtouching, Pexels (kostenlos nutzbar). Symbolbild für Familie und Familienzuschlag. Alle Angaben zu Stufen, Beträgen und Voraussetzungen ohne Gewähr. Aktuelle Beträge direkt beim Landesamt für Finanzen Bayern oder im BayBesG prüfen.
