Mutter umarmt ihre kleine Tochter im Sandkasten

Elternzeit Beamte Bayern: Anspruch, Dauer, Antrag und Bezüge

Beamtinnen und Beamte im Freistaat Bayern haben einen eigenen Rechtsrahmen für die Elternzeit. Anders als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) direkt gilt, regelt die Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) in Verbindung mit Art. 99 BayBG die Rechte bayerischer Beamter. Dieser Ratgeber erklärt Anspruch, Dauer, Antrag, Bezüge und Teilzeit und unterstützt die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Was ist Elternzeit für Beamte in Bayern?

Die Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung vom Dienst zur Betreuung und Erziehung eines Kindes. Das Beamtenverhältnis bleibt in dieser Zeit bestehen. Der Dienstherr stellt die Beamtin oder den Beamten frei, zahlt aber grundsätzlich keine Dienstbezüge.

Elternzeit und Elterngeld sind nicht dasselbe. Die Elternzeit regelt die Freistellung, das Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung des Bundes. Beide Instrumente können kombiniert werden, müssen aber getrennt beantragt werden.

Rechtsgrundlagen Elternzeit Beamte Bayern

Für bayerische Beamtinnen und Beamte gilt nicht das BEEG direkt, sondern eine eigene Verordnung. Die folgende Tabelle zeigt die zentralen Regelwerke im Überblick.

RechtsquelleRegelungsinhalt
Art. 99 BayBGGrundnorm für Elternzeit im bayerischen Beamtenrecht
§§ 23–26 UrlMVDauer, Antrag, Teilzeit, Urlaub während der Elternzeit
§ 46 BeamtStGBundesrechtliche Grundlage für Elternzeit im Landesdienst
BEEGGilt entsprechend, wo die UrlMV darauf verweist

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Anspruch auf Elternzeit haben alle bayerischen Beamtinnen und Beamten, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen. Das gilt für Beamte auf Lebenszeit, auf Probe und auch für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter).

Der Anspruch besteht unabhängig vom Anspruch auf Elterngeld. Beide Elternteile können Elternzeit gleichzeitig, nacheinander oder abwechselnd nehmen. Die Höchstdauer von drei Jahren steht jedem Elternteil unabhängig zu.

Wie lange dauert die Elternzeit?

Die Elternzeit kann grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. Von diesen drei Jahren lassen sich bis zu 24 Monate auf den Zeitraum zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Geburtstag übertragen.

  • Höchstdauer pro Elternteil: 3 Jahre je Kind
  • Aufteilung auf bis zu 3 Zeitabschnitte möglich (§ 24 Abs. 1 UrlMV)
  • Bis zu 24 Monate zwischen 3. und 8. Lebensjahr übertragbar
  • Gleichzeitige Inanspruchnahme durch beide Elternteile zulässig

Verlängerung und vorzeitige Beendigung

Eine bewilligte Elternzeit kann im Rahmen der Höchstdauer verlängert werden, wenn ein Wechsel der Inanspruchnahme aus wichtigem Grund nicht mehr möglich ist. Eine vorzeitige Beendigung ist nur mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten möglich. Ausnahme: Soll die Mutterschutzfrist für ein weiteres Kind in Anspruch genommen werden, kann die Elternzeit ohne Zustimmung vorzeitig beendet werden.

Mutterschutz und Elternzeit: Was kommt zuerst?

Vor der Elternzeit greifen die Mutterschutzfristen. Die Bayerische Mutterschutzverordnung in Verbindung mit dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt werdende Mütter sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt vor Beschäftigungsverboten. Bei Frühgeburten oder Mehrlingen verlängert sich die Schutzfrist auf zwölf Wochen.

Während der Mutterschutzfristen bleibt der Anspruch auf Bezüge bestehen. Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverboten gelten als Beschäftigungszeiten und mindern den Urlaubsanspruch nicht. Bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche besteht ein gestaffelter Mutterschutz. Mutterschaftsgeld spielt für verbeamtete Frauen in der Regel keine Rolle, weil die vollen Dienstbezüge weiterlaufen. Für privat Versicherte gibt es stattdessen den Zuschuss zu den Mutterschutzfristen.

Antrag auf Elternzeit: Schritt für Schritt

Der Antrag geht schriftlich an die personalverwaltende Stelle (Behörde oder Arbeitgeber im öffentlichen Dienst), bei Lehrkräften in der Regel über die Schulleitung ans zuständige Ministerium. Die Antragsfrist beträgt sieben Wochen vor Beginn für den Zeitraum bis zum dritten Geburtstag. Für den Zeitraum zwischen drittem Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres sind es 13 Wochen. Auf Wunsch können Eltern die Elternzeit schon vor Ende der Schwangerschaft beantragen und so früh planen.

Fristen für den Antrag

FallAntragsfrist vor Beginn
Elternzeit bis zum 3. Geburtstag7 Wochen
Elternzeit zwischen 3. und 8. Geburtstag13 Wochen
Verlängerung bei zwingenden dienstlichen Gründen+ bis zu 8 Wochen Verschiebung

Welche Unterlagen gehören zum Antrag?

  • Ausgefülltes Antragsformular (z. B. vom Landesamt für Finanzen oder Ministerium)
  • Geburtsurkunde oder Meldebescheinigung des Kindes
  • Erklärung zur Aufteilung über zwei Jahre (welche Zeiträume werden genommen)
  • Gegebenenfalls gesonderter Teilzeitantrag
  • Erklärung über Kenntnisnahme der Versorgungshinweise

Im Antrag muss festgelegt werden, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Diese Erklärung ist bindend. Eine spätere Änderung ist nur mit Zustimmung der Dienststelle möglich.

Besoldung und Bezüge während der Elternzeit

Während einer Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung werden keine Dienstbezüge gezahlt. Das ergibt sich aus Art. 23 Abs. 1 UrlMV. Wichtig: Das Dienstverhältnis bleibt bestehen, der Beihilfeanspruch läuft weiter.

Wer während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, erhält anteilige Dienstbezüge nach dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit. Der Stufenaufstieg in der Grundgehaltstabelle wird durch eine Elternzeit nicht verzögert.

Zuschuss zur Krankenversicherung

Privat versicherte Beamtinnen und Beamte können während der Elternzeit einen monatlichen Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten, wenn die Dienstbezüge vor Beginn der Elternzeit unter der Versicherungspflichtgrenze lagen. Die Höhe:

  • Bis zu 30 Euro monatlich für alle Anspruchsberechtigten
  • Bis zu 80 Euro monatlich bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11
  • Bei Beamten bis A 8: auf Antrag erhöhte Erstattung der Restbeiträge möglich

Teilzeit während der Elternzeit

Beamtinnen und Beamte dürfen während der Elternzeit beim selben Dienstherrn Teilzeit arbeiten. Die Obergrenze richtet sich nach dem Geburtsdatum des Kindes:

Kind geborenHöchstarbeitszeit während Elternzeit
ab 1. September 2021bis zu 32 Wochenstunden
vor 1. September 2021bis zu 30 Wochenstunden

Der Teilzeitantrag soll spätestens sieben Wochen vor Aufnahme gestellt werden. Der Dienstherr kann die Teilzeit nur ablehnen, wenn zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Eine Beschäftigung bei einem anderen öffentlichen Dienstherrn ist während der Elternzeit grundsätzlich unzulässig. Nach dem Ende der Elternzeit stehen beide Möglichkeiten offen: die Rückkehr in Vollzeit oder eine Fortsetzung als familienpolitische Teilzeit nach Art. 88 oder Art. 89 BayBG. Diese Rechte sind unabhängig vom Geschlecht beiden Elternteilen garantiert.

Elterngeld für bayerische Beamte

Das Elterngeld ist eine Leistung des Bundes und unabhängig vom Dienstverhältnis. Während Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Elterngeldantrag parallel zur Meldung beim Arbeitgeber abgeben, wenden sich verbeamtete Eltern in Bayern an das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS). Der Antrag wird also nicht beim Dienstherrn, sondern bei der zuständigen Regionalstelle des ZBFS gestellt. Eine detaillierte Broschüre zur Elternzeit stellt das Bayerische Finanzministerium kostenlos zur Verfügung.

Typischer Fallstrick: Wer im Rahmen einer Teilzeit-Erwerbstätigkeit arbeitet und Elterngeld bezieht, muss das Einkommen anrechnen lassen. ElterngeldPlus oder der Partnerschaftsbonus sind möglich, wenn beide Elternteilen parallel 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten. Vor dem Antrag lohnt sich ein Blick in den offiziellen Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums.

Auswirkungen auf Urlaub, Probezeit und Versorgung

Drei Punkte werden oft übersehen: der Erholungsurlaub wird gekürzt, die Probezeit verlängert sich, und die Elternzeit zählt nicht automatisch als ruhegehaltfähige Dienstzeit.

  • Erholungsurlaub: Kürzung um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit ohne Dienstbezüge (§ 26 Abs. 1 UrlMV)
  • Probezeit: Elternzeit ohne Teilzeit verlängert die Probezeit, der Dienstzeitbeginn wird aber rückwirkend um bis zu 36 Monate vorverlegt
  • Versorgung: Elternzeit ohne Teilzeit ist nicht ruhegehaltfähig, aber es gibt Kindererziehungszuschläge zum Ruhegehalt

Praxistipp: Welche Reihenfolge spart am meisten Bürokratie?

Viele bayerische Beamtinnen und Beamte unterschätzen, dass der Elternzeitantrag und der Elterngeldantrag parallel laufen, aber an zwei verschiedene Stellen gehen. Wer sieben Wochen vor Geburt zuerst den Elternzeitantrag bei der personalverwaltenden Stelle einreicht und erst nach der Geburt das Elterngeld beim ZBFS beantragt, reduziert Nachfragen und Rückläufe deutlich. Parallel sollte der Teilzeitantrag gestellt werden, falls während der Elternzeit gearbeitet werden soll, da die Bearbeitungszeit in größeren Behörden mehrere Wochen betragen kann.

Häufige Fragen zur Elternzeit für Beamte in Bayern

Kann ich die Elternzeit auch als Vater ab dem Tag der Geburt beantragen?

Ja. Väter können Elternzeit ab dem Geburtstermin in Anspruch nehmen, Mütter erst nach Ablauf der achtwöchigen Mutterschutzfrist. Der Antrag sollte sieben Wochen vor dem geplanten Beginn gestellt werden.

Bleibt die Beihilfe während der Elternzeit erhalten?

Ja. Nach Art. 99 BayBG haben Beamtinnen und Beamte in Elternzeit einen Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Regelungen für aktive Beamte.

Wird die Elternzeit auf die Pension angerechnet?

Eine Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung zählt nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Als Ausgleich gewährt der Freistaat Bayern unter bestimmten Voraussetzungen einen Kindererziehungszuschlag nach Art. 71 BayBeamtVG.

Kann ich die Elternzeit verlängern?

Eine Verlängerung im Rahmen der Höchstdauer ist möglich. Der Dienstherr muss zustimmen, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Inanspruchnahme aus wichtigem Grund nicht mehr möglich ist, zum Beispiel bei Erkrankung der Betreuungsperson.

Darf ich während der Elternzeit selbstständig arbeiten?

Eine Nebentätigkeit oder selbstständige Teilzeit ist mit Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten möglich, solange die zulässige Wochenstundenzahl nicht überschritten wird. Eine Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstherrn ist grundsätzlich unzulässig.

Welche Stelle ist für den Antrag zuständig?

Zuständig ist die personalverwaltende Stelle des Dienstherrn. Bei Lehrkräften ist das in der Regel das Kultusministerium über die Schulleitung, bei Finanzbeamten die Bezügestelle am Landesamt für Finanzen, bei Polizei und Justiz die jeweilige Dienstbehörde.

Quellen

  • Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat: Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern
  • Landesamt für Finanzen Bayern: Informationen Elternzeit (Broschüre)
  • BayernPortal: Elternzeit; Beantragung durch Beamte des Freistaats Bayern
  • Regierung von Oberbayern: Beurlaubung, Dienstbefreiung und Elternzeit für Lehrkräfte
  • Art. 99 BayBG, §§ 23–26 UrlMV, § 46 BeamtStG, BEEG

Foto: Karola G (kaboompics.com), Pexels (kostenlos nutzbar)

Bildquellen

  • Elternzeit Beamte Bayern: https://www.pexels.com/photo/a-young-girl-hugging-her-mother-8909393/

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