Mann sitzt auf Sofasessel und spielt Gitarre als Symbolbild fuer zu Hause bleiben bei Streik

Darf ich bei Streik zu Hause bleiben? Rechte, Pflichten und Konsequenzen

Darf ich bei Streik zu Hause bleiben? Kurzantwort: Nein, im Regel nicht. Wer selbst am Streik seiner eigenen Gewerkschaft im Arbeitskampf teilnimmt, darf und muss sogar zu Hause bleiben. Wer aber vom Streik anderer betroffen ist (etwa im Nahverkehr), muss trotzdem zur Arbeit erscheinen. Denn der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko. Dieser Artikel klärt alle Fragen und Themen rund um Konsequenzen, Lohn, Homeoffice, Abmahnung und Möglichkeiten, den Streiktag rechtssicher zu überstehen.

Unterschied: Streik im eigenen Betrieb vs. externer Streik

Zwei sehr unterschiedliche Situationen. Beim Streik im eigenen Betrieb (Arbeitsniederlegung nach Aufruf der eigenen Gewerkschaft) legen Beschäftigten kollektiv die Arbeit nieder, um bessere Arbeitsbedingungen und Forderungen in Tarifverhandlungen durchzusetzen. Das Streikrecht ist durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz geschützt. Wer als Gewerkschaftsmitglied selbst am Streik teilnehmen möchte, gehört zu den Streikenden und ist vor Kündigung und anderen Maßregelungen sicher. Beim externen Streik (etwa Verdi im Nahverkehr, ÖPNV, Bahn, Kitas oder Schulen) sind Arbeitnehmer nur mittelbar betroffen: Sie kommen wegen der Arbeitsniederlegung fremder Betriebe nicht oder verspätet zur Arbeit. Die Arbeitspflicht bleibt bestehen.

Arbeitspflicht des Arbeitnehmers bei Streik

Bei einem externen Streik gilt: Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Bei einem eigenen Streik ist die Arbeitsniederlegung dagegen rechtlich zulässig, wenn die Streikaktionen durch die Streikleitung getragen sind und der Geltungsbereich des Streiks erfüllt ist (Rahmen des Tarifkonflikts). Ein Warnstreik ist ohne Urabstimmung zulässig, ein unbefristeter Vollstreik erst nach Urabstimmung der Mitglieder. Wichtig: Nicht organisierte Kolleg dürfen sich in Solidarität ebenfalls dem Streik anschließen, sie erhalten aber kein Streikgeld.

Rechtliche Grundlage Wegerisiko in Deutschland

Das Wegerisiko folgt aus § 326 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 611a BGB. Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Der Arbeitnehmer muss sicherstellen, dass er den Arbeitsplatz erreicht. Beispiele: Stau, Zug- oder Bahn-Ausfall, Wetter, Schnee, Glätte, Streik im ÖPNV. Wer den Wohnort frei wählt, trägt auch das Risiko der Anreise. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt diese Rechtsprechung seit vielen Urteilen konstant.

Definition Betriebsrisiko des Arbeitgebers

Das Betriebsrisiko trägt nach § 615 Satz 3 BGB der Arbeitgeber. Es umfasst Störungen im Betriebsablauf (defekte Maschinen, Stromausfall, Feuer, Streik im eigenen Betrieb, wenn der Arbeitgeber nicht die volle Belegschaft einsetzen kann). In diesen Fällen bleibt der Lohnanspruch bestehen. Abgrenzung: Das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer, das Betriebsrisiko beim Arbeitgeber. Bei einem Streik im eigenen Betrieb suspendiert sich der gegenseitige Anspruch: keine Arbeit, kein Lohn, aber kein Vertragsbruch.

Konsequenzen bei streikbedingter Abwesenheit

Wer einfach zu Hause bleibt, obwohl er zur Arbeit könnte, riskiert Konsequenzen: 1. Lohnkürzung für die ausgefallenen Arbeitsstunden nach dem Prinzip „ohne Arbeit kein Entgelt“. 2. Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens ohne triftige Gründe. 3. Im Wiederholungsfall droht die Kündigung. 4. Bei mehreren Streiktagen hintereinander kann das Fehlen als beharrliche Arbeitsverweigerung gewertet werden. Wichtig: Wer sich bemüht, den Arbeitgeber informiert und trotzdem nicht kommt, ist meist entschuldigt, bekommt aber trotzdem keinen Lohn. Zu manchen Streikwellen finden sich in Presse und Social Media viele Kommentare zu Praxisfragen, sie ersetzen aber keine rechtliche Beratung.

Darf der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen?

Eine Abmahnung ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung begeht: nicht rechtzeitig informiert, keine zumutbaren Alternativen geprüft oder ohne Meldung ferngeblieben. Wer sich bemüht (früher losfahren, Fahrgemeinschaft geprüft, Alternativen versucht) und trotzdem verspätet oder nicht ankommt, riskiert keine Abmahnung. Die Beteiligung an einem rechtmäßigen Streik als Person im eigenen Betrieb rechtfertigt niemals eine Abmahnung oder Kündigung, das folgt aus dem Streikrecht.

Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Grundsatz: Kein Lohn ohne Arbeit. Ausnahmen: § 616 BGB (Verhinderung „in seiner Person“) greift bei Streik in der Regel nicht, weil der Grund im Verkehr und damit außerhalb der Person liegt. § 615 BGB (Annahmeverzug) greift nur, wenn der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Ergebnis: Fehlt jemand streikbedingt, entfällt der Lohnanspruch für die entsprechenden Arbeitsstunden. Bei Streikteilnahme im eigenen Betrieb gibt es Streikgeld von der Gewerkschaft (Betrag variiert, Verdi zahlt üblicherweise 60 % vom Netto). Streikunterstützung erhalten nur Gewerkschaftsmitglieder.

Zumutbare alternative Anreise bei ÖPNV-Streik

Bei angekündigtem Streik im Nahverkehr muss der Arbeitnehmer alle zumutbaren Alternativen prüfen: Erstens Fahrgemeinschaft mit Kolleg oder Nachbarn organisieren. Zweitens früher losfahren und Verspätungen einplanen. Drittens auf Fahrrad, Auto, E-Scooter oder Motorroller umsteigen. Viertens Taxi oder Carsharing nutzen, wenn finanziell tragbar (Grenze der Zumutbarkeit meist bei rund 100 Euro pro Fahrt). Fünftens Ersatzverkehr der Verkehrsbetriebe nutzen, wenn eingerichtet. Nicht zumutbar: Vorabend anreisen und im Hotel übernachten. Bei alleinerziehenden Personen mit Kindern in Kita oder Schule, die auch bestreikt wird, kann eine Entschuldigung greifen, aber trotzdem ohne Lohn. Bei einer Kundgebung oder Demonstrationen der Gewerkschaft ist die Teilnahme nur an Streiktagen für Streikbrecher problematisch.

Homeoffice bei Streik?

Einen Rechtsanspruch auf Homeoffice gibt es in Deutschland nicht. Wenn im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung Homeoffice bereits geregelt ist, kann der Arbeitnehmer den Streiktag von zu Hause aus arbeiten. Ohne bestehende Vereinbarung ist Homeoffice nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Erfahrungsgemäß zeigen sich viele Chefs bei angekündigten Streikmaßnahmen im ÖPNV pragmatisch und erlauben spontan das mobile Arbeiten. Nach der Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber gehalten, das Interesse an einer flexiblen Lösung zu berücksichtigen. Ein Beispiel: Bei einem Bahn-Streik können Beschäftigte anfragen, ob sie den Arbeitstag ausnahmsweise aus dem Homeoffice erledigen dürfen.

Information des Arbeitgebers bei Verspätung

Sobald absehbar ist, dass die Arbeitsstelle nicht rechtzeitig erreichbar ist, muss der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden. Wer die Information unterlässt, riskiert eine Abmahnung wegen Verletzung der Meldepflicht. Idealerweise Anruf oder E-Mail mit folgenden Informationen: geplante Verspätung, Ursache (Streik), unternommene Bemühungen (welche Alternative geprüft), voraussichtliche Ankunftszeit. Nachweis ist nicht immer nötig, in Grenzfällen aber hilfreich (Screenshot der Streik-Ankündigung, Pressemeldung von Verdi, Bahn-Ausfallanzeige).

Möglichkeiten zum Ausgleich von Fehlzeiten

Wer Fehlzeiten kompensieren möchte, hat mehrere Möglichkeiten. Erstens: Urlaubstag beantragen. Nachteile: Der Urlaubsanspruch schrumpft. Zweitens: Überstunden abbauen. Vorteile: Kein Lohnverlust. Nachteile: Nur wenn Überstundenkonto Plus zeigt. Drittens: Gleitzeit nutzen. Nachteile: Fehlzeit wird als Minusstunden verbucht. Viertens: Homeoffice-Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen. Fünftens: Der Arbeitgeber kann kulant Lohnfortzahlung gewähren (freiwillig, kein Rechtsanspruch). Nachteile aller Optionen: Ohne Einverständnis des Arbeitgebers nicht möglich. Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Fragen bekommen Gewerkschaftsmitglieder von ihrer Gewerkschaft, andere von einer Rechtsschutzversicherung.

Sonderfall: Bestreikte Kita oder Schule

Wenn die Kita oder Schule wegen Streik der Erzieher schließt, muss der Arbeitnehmer eine anderweitige Betreuung für die Kinder organisieren. Findet er keine, darf er mit kleinen Kindern zu Hause bleiben. Das Fehlen ist entschuldigt, der Lohnanspruch entfällt aber. Anders als bei kranken Kindern gibt es kein Kinderkrankengeld. Auszubildende, die eine bestreikte Berufsschule besuchen müssen, sind nicht in Streiken involviert, sondern müssen sich im Zweifel im Betrieb melden. Fragen zur Situation von Auszubildenden beantwortet die zuständige Gewerkschaft oder Kammer.

FAQ

Kurze Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Streik und Arbeitsplatz.

Muss ich als Streikteilnehmer den Arbeitgeber informieren?

Ja, jede Streikteilnahme ist meldepflichtig. Der Arbeitgeber muss über die Abwesenheit Bescheid wissen, damit er den Betrieb planen kann.

Werden Streiktage bei der Rente berücksichtigt?

Nein, für Streiktage werden keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Kein Beitrag bedeutet keine Anrechnung bei der späteren Rente.

Ist die Beteiligung am Streik anonym?

Nein, der Arbeitgeber erfährt von der Streikteilnahme. Er darf die Beteiligung aber nicht mit Kündigung oder anderen Maßregelungen sanktionieren, da das Streikrecht durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist.

Muss ich Urlaub nehmen, wenn ich zur Kundgebung gehe?

Nein, Urlaub ist bei einer rechtmäßigen Streikteilnahme nicht erforderlich. Der Arbeitgeber zahlt für diesen Tag aber kein Entgelt, da keine Arbeitsleistung erbracht wird.

Kann der Arbeitgeber betteln oder verlangen, dass ich trotzdem komme?

Beim eigenen Streik kann er bitten, aber nicht zwingen, wenn die Streikaktionen rechtmäßig sind. Beim externen Streik hingegen erwartet er das pünktliche Erscheinen, weil das Wegerisiko beim Arbeitnehmer liegt.

Was ist mit den Tarifforderungen?

Tarifforderungen treiben den Arbeitskampf und die Tarifauseinandersetzung voran und sind Grundlage für Verhandlungen. Ein Aufruf zum Streik ist rechtens, wenn er von der Streikleitung der Gewerkschaft getragen wird.

Quellen

§ 326 Abs. 1 BGB, § 611a BGB, § 615 BGB (Betriebsrisiko/Annahmeverzug), § 616 BGB, Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz, ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Quellen der Redaktion: LTO (Legal Tribune Online), IHK München, verdi-bub.de, Händlerbund, t-online. Stand: Juli 2026, keine Rechtsberatung, ohne Gewähr.

Foto: Avi Naim, Unsplash (kostenlos nutzbar unter Unsplash-Lizenz). Symbolbild Mann sitzt auf Sofasessel und spielt klassische Gitarre. Alle Angaben zu Recht und Streik ohne Gewähr.

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