Lehrerin unterrichtet Kinder als Symbolbild fuer Befoerderung Beamte Bayern

Beförderung Beamte Bayern: Voraussetzungen, Ablauf & Besoldung

Die Beförderung Beamte Bayern bedeutet die Verleihung eines höherwertigen Amtes nach klaren rechtlichen Vorgaben, etwa von A 9 nach A 10 oder von A 12 nach A13. Wer Beamtin oder einer der Beamten in Bayern ist, muss Beförderungsvoraussetzungen erfüllen, eine positive Beurteilung erhalten und einen freien Dienstposten zur Übertragung auf der höheren Wertigkeit besetzen. Dieser Ratgeber liefert Informationen zu Grundlagen, Ablauf, Besoldung und Rechtsschutz.

Was ist eine Beförderung im bayerischen Beamtenrecht?

Eine Beförderung ist die Verleihung eines Amtes der nächsthöheren Besoldungsgruppe innerhalb derselben Laufbahn (Ernennung). Sie unterscheidet sich vom bloßen Tätigkeitswechsel ohne Amtsverleihung und von der Höhergruppierung der Tarifbeschäftigten. Maßgeblich ist die Verleihung im Sinne des Beamtenrechts mit Ernennungsurkunde.

Rechtliche Grundlagen

Die zentralen Rechtsgrundlagen sind: Art. 33 Abs. 2 GG (Leistungsprinzip, Bestenauslese), Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), Bayerisches Beamtengesetz (BayBG, Vollform des Bayerischen Beamtengesetzes), Leistungslaufbahngesetz (LlbG, Vollform des Leistungslaufbahngesetzes) und Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG). Insbesondere Art. 17 LlbG regelt den Rahmen, ergänzt durch ressortspezifische Beförderungsrichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums (etwa BayMBl. 2023 Nr. 311). Die Bestimmungen treten in Kraft, sobald sie im Ministerialblatt veröffentlicht sind.

Voraussetzungen für eine Beförderung

Gemäß Art. 17 LlbG müssen für Beamte und Beamtinnen vor jeder Beförderung folgende Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen: keine laufende Probezeit, erfüllte Mindestdienstzeit (zwei Jahre bis A 9 mit Amtszulage, drei Jahre ab A 10 nach letzter Beförderung), Erprobungszeit von drei Monaten auf dem höher bewerteten Dienstposten, Beförderungseignung (Mindestpunktwert in der aktuellen Beurteilung) und ein freier und besetzbarer Dienstposten in der erforderlichen Wertigkeit. Aus den Richtlinien ergibt sich kein Anspruch auf eine bestimmte Beförderung.

Leistungsprinzip und Bestenauslese

Der Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG verlangt, dass Beförderungen ausschließlich nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfolgen. Diese Bestenauslese ist auch bei Bewerbungen für Stellen die Regel, sachfremde Erwägungen sind ausgeschlossen.

Mindestwartezeit und Erstbeförderungen

Die Mindestwartezeit (laufbahnrechtliche Wartezeit) richtet sich nach Qualifikationsebene und Besoldungsgruppe. Für Erstbeförderungen gilt die Bewährungszeit ab dem allgemeinen Dienstzeitbeginn nach Art. 15 LlbG. Bei herausgehobenen Dienstposten ist eine Verkürzung um ein halbes Jahr möglich. Eine Ausnahme von der Mindestdienstzeit kann bei A 14 unter den Voraussetzungen der ARLPA gewährt werden.

Freier Dienstposten und Planstelle

Beförderung setzt zwei Stellenarten voraus: einen freien Dienstposten in der entsprechenden Wertigkeit (Funktion) und eine freie Planstelle (Haushaltsstelle). Der Dienstposten beschreibt die Aufgaben, die Planstelle ist die finanzielle Hülle. Erst wenn beides verfügbar ist, darf die Verleihung erfolgen.

Dienstpostenbewertung

Die Bewertung der Wertigkeit eines Dienstpostens liegt beim Dienstherrn, häufig bei der jeweiligen Regierung (z.B. Regierung von Oberbayern) oder im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums. Bewertungsmerkmale: Verantwortungsumfang, Schwierigkeitsgrad, Führungsfunktionen, Stellenkegel der Behörde. Das Ergebnis bestimmt die Eingruppierung in einer Besoldungsgruppe und steht der Personalverwaltung zur Verfügung.

Qualifikationsebenen und Endämter

QualifikationsebeneEinstiegTypisches Endamt
QE 1 (1. QE)A 3 / A 4A 5 / A 6
QE 2 (2. QE)A 6 / A 7A 9 mit Amtszulage
QE 3 (3. QE)A 9 / A 10A 12 / A 13
QE 4 (4. QE)A 13A 16 und höher

Beförderungschancen sind in der QE 2 oft regelmäßig, in der QE 3 abhängig von Planstellen und Beurteilungen, in der QE 4 auf wenige Spitzenpositionen begrenzt. Eine Aufstiegsmöglichkeit zur nächsthöheren QE besteht über Ausbildungsqualifizierung oder modulare Qualifizierung nach Art. 20, 37 LlbG.

Ablauf eines Beförderungsverfahrens

Schritt 1: Bedarf und freie Planstelle ermitteln. Schritt 2: Interne Ausschreibung oder Interessensbekundung. Schritt 3: Periodische Beurteilung oder Anlassbeurteilung als Grundlage. Schritt 4: Auswahlentscheidung nach Höchstpunktverfahren (Vorrang höchste Punktezahl im Gesamturteil). Schritt 5: Auswahlvermerk dokumentieren. Schritt 6: Mitteilung an den Bewerber. Schritt 7: Ernennung durch Übergabe der Urkunde.

Rolle der dienstlichen Beurteilung

Die periodische Beurteilung erfolgt im festgelegten Zeitraum (Stichtag, etwa alle drei Jahre) und ist die Hauptgrundlage. Bei Bedarf kommt eine Anlassbeurteilung hinzu. Bewertet werden Einzelmerkmale (Qualität, Quantität, Einsatzbereitschaft, Entscheidungsfreude, Fachkenntnisse) sowie das Gesamturteil in Punkten.

Bestenauslese bei mehreren Bewerbungen

Sind mehr Beamte zur Beförderung geeignet als Beförderungsstellen vorhanden, gilt das Höchstpunktverfahren. Bei gleichem Gesamturteil greift die Binnendifferenzierung nach Art. 17 Abs. 7 i.V.m. Art. 16 LlbG, die auf einzelne herausgehobene Einzelmerkmale (5) abstellt.

Anforderungen an den Auswahlvermerk

Der Auswahlvermerk dokumentiert die Bedeutung jeder Auswahlentscheidung. Mindestinhalte: Vergleichsgruppe der Bewerber, herangezogene Beurteilungen, Reihenfolge nach Punkten und tragende Gründe. Die Dokumentationspflicht ergibt sich aus der Rechtsprechung und ist Voraussetzung für rechtsfehlerfreie Verfahren.

Arten der Beförderung

Bei der Regelbeförderung wird das nächsthöhere Amt verliehen (A 9 nach A 10). Eine Sprungbeförderung (A 9 nach A 11) ist nach Art. 17 Abs. 1 LlbG grundsätzlich ausgeschlossen, da regelmäßig zu durchlaufende Ämter nicht übersprungen werden dürfen. Ausnahmen regelt die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses.

Auswirkungen auf die Besoldung

BeförderungTypische monatliche ErhöhungHinweis
A 9 nach A 10ca. 200 bis 300 €QE 3 Aufstieg
A 10 nach A 11ca. 250 bis 350 €Stufenlaufzeit beachten
A 12 nach A 13ca. 350 bis 500 €Anwendung BayBesG

Genaue Beträge variieren je Erfahrungsstufe und Stufenlaufzeit. Maßgeblich ist Anlage 3 BayBesG. Änderungen der Tabelle (etwa 5,5 Prozent zum 1. Februar 2025) wirken sich automatisch aus.

Rechtsschutz: Konkurrentenklage

Unterlegene Bewerber können gegen eine Beförderungsentscheidung gerichtlich vorgehen. Im Wege des Eilrechtsschutzes wird die Konkurrentenklage beim Verwaltungsgericht angestrengt, bevor die Stelle besetzt ist. Wichtig ist die Frist nach Erhalt der Mitteilung (regelmäßig zwei Wochen) sowie das Recht auf Akteneinsicht in den Auswahlvermerk. Erfolg hat die Klage, wenn das Verfahren rechtsfehlerhaft ist. Ansprüche bestehen auf erneute Auswahl, nicht direkt auf die Beförderung.

Häufige Fragen

Ist Beförderung während der Probezeit möglich?

Nein. Eine Beförderung während der laufenden Probezeit ist nach Art. 17 Abs. 1 LlbG ausgeschlossen. Die Probezeit muss vollständig abgeleistet sein.

Gibt es Beförderungssperren nach Laufbahnwechsel?

Ja, nach einem Wechsel in die nächsthöhere Qualifikationsebene gilt eine Bewährungszeit ab letzter Beförderung oder ab dem allgemeinen Dienstzeitbeginn. Für modulare Qualifizierung gelten mindestens drei Jahre Wartezeit nach Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buchst. b LlbG.

Quellen

Leistungslaufbahngesetz (LlbG) und Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) auf gesetze-bayern.de (über Navigation der Webseite). Beförderungsrichtlinien BayMBl. 2023 Nr. 311 und BayMBl. 2025 Nr. 116 auf verkuendung-bayern.de. Bayerisches Staatsministerium der Finanzen (stmfh.bayern.de) sowie Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im jeweiligen Fall. Art. 33 Abs. 2 GG, BeamtStG, BayBesG. Stand: April 2026, ohne Gewähr.

Foto: Artem Podrez, Pexels (kostenlos nutzbar). Symbolbild für Lehrkräfte als Beamte. Alle Angaben zu Verfahren, Beträgen und Rechtsgrundlagen ohne Gewähr.

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