Haende halten ein Buch als Symbolbild fuer das bayerische Feiertagsgesetz FTG

Bayerisches Feiertagsgesetz (FTG): Feiertage, stille Tage & Urteil

Das bayerische Feiertagsgesetz (FTG) regelt den Schutz der Sonn und Feiertage im Freistaat Bayern. Es legt fest, welche Tage als gesetzliche Feiertage gelten, welche als stille Tage besonders geschützt sind und welche Vorschriften für Arbeit, Veranstaltungen, Verkehr und öffentliche Ruhe gelten. Dieser Ratgeber gibt Informationen und einen Überblick über das Gesetz, seine wichtigsten Artikel, die Feiertage, das Friedensfest in Augsburg, den Feiertagsschutz und das bekannte Karfreitags-Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

Was ist das bayerische Feiertagsgesetz (FTG)?

Das bayerische Feiertagsgesetz, offizieller Name „Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage“ (FTG), trägt einen klaren Zweck: Es schützt die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung. Rechtsgrundlage sind Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV). Geltungsbereich ist der Freistaat Bayern. Das Gesetz stammt in seiner Grundform aus dem Jahr 1980 und wurde mehrfach angepasst.

Zweck und Rechtsgrundlage

Hauptzweck ist der staatlich gewährleistete Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. An gesetzlichen Feiertagen und an Sonntagen sind nach Art. 2 FTG öffentlich bemerkbare Arbeiten und entsprechende Handlungen verboten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Hintergrund steht das Verhältnis von Staat und Kirche samt der grundgesetzlich gebotenen Trennung: Der Staat ist weltanschaulich neutral, schützt aber traditionelle religiöse Feste durch Verordnung und gesetzliche Regelungen, deren Vollzug bei den Behörden vor Ort liegt.

Welche Feiertage sind im FTG festgelegt?

FeiertagDatum / BeweglichkeitGeltung
Neujahr1. Januarlandesweit
Heilige Drei Könige Epiphanias6. Januarlandesweit
Karfreitagbeweglich (vor Ostern)landesweit
Ostermontagbeweglichlandesweit
Tag der Arbeit1. Mailandesweit
Christi Himmelfahrtbeweglich (39 Tage nach Ostern)landesweit
Pfingstmontagbeweglichlandesweit
Fronleichnambeweglich (2. Donnerstag nach Pfingsten)landesweit
Friedensfest8. Augustnur Stadt Augsburg
Mariä Himmelfahrt15. AugustGemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung
Tag der Deutschen Einheit3. Oktoberlandesweit
Allerheiligen1. Novemberlandesweit
Erster und Zweiter Weihnachtstag25./26. Dezemberlandesweit

Den Jahresanfang prägen die Feiertage Neujahr Heilige Drei Könige in dieser Reihe, beide gelten landesweit. Buß und Bettag ist in Bayern kein gesetzlicher Feiertag mehr (Schulen aber frei). Das Friedensfest ist eine bayerische Besonderheit, gefeiert in der Stadt Augsburg. Bei Mariä Himmelfahrt entscheidet die Mehrheit der Einwohner einer Gemeinde, ob er als Feiertag gilt.

Gesetzliche Feiertage vs. stille Tage

Ein gesetzlicher Feiertag ist arbeitsfrei und genießt vollen Schutz nach Art. 2 FTG. Ein stiller Tag ist Arbeitstag, unterliegt aber wegen seines ernsten Charakters besonderen Beschränkungen für öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nach Art. 3 FTG. Manche Tage sind beides: Karfreitag und Allerheiligen sind Feiertag und zugleich stiller Tag.

Liste der stillen Tage in Bayern

Stiller TagDatum / BeweglichkeitSchutzzeitraum
Aschermittwochbeweglich (46 Tage vor Ostern)2 bis 24 Uhr
Gründonnerstagbeweglich2 bis 24 Uhr
Karfreitagbeweglich0 bis 24 Uhr (ganztägig)
Karsamstagbeweglich0 bis 24 Uhr (ganztägig)
Allerheiligen1. November2 bis 24 Uhr
Volkstrauertagbeweglich2 bis 24 Uhr
Buß und Bettagbeweglich2 bis 24 Uhr
Totensonntagbeweglich2 bis 24 Uhr
Heiliger Abend24. Dezemberab 14 Uhr

Neun stille Tage gibt es insgesamt. Karfreitag und Karsamstag sind die einzigen mit ganztägigem Schutz ab 0 Uhr. Seit der Gesetzesänderung vom 2. Juli 2013 beginnt der Schutz an den übrigen Tagen erst ab 2 Uhr, sodass in der Nacht zuvor länger gefeiert werden kann.

Verbote und Einschränkungen an stillen Tagen

An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen verboten, die dem ernsten Charakter des Tages widersprechen. Im Einzelfall gilt: Tanzverbot in Clubs, Discos und Gaststätten. Sportveranstaltungen sind in der Regel zulässig, ausgenommen an Karfreitag und Buß und Bettag. Musikalische Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb sind am Karfreitag generell untersagt. Klassische Konzerte sind meist genehmigungsfähig, Heavy-Metal-Konzerte eher nicht. Bußgelder beginnen bei rund 400 Euro. Private Feiern ohne öffentlichen Zugang fallen nicht unter die Vorschriften. Filmvorführungen sind teils eingeschränkt, je Einzelfall.

Ausnahmen und Befreiung

Eine Befreiung ist im Einzelfall durch die zuständige Gemeinde möglich, ausgenommen am Karfreitag (Sonderschutz). Bei Antrag schildert der Veranstalter Charakter und Programm, das Gericht oder die Behörde prüft die Vereinbarkeit mit dem Charakter des Tages.

Das Karfreitags-Urteil und „Heidenspaß statt Höllenqual“

Eine bekannte Reihe an Auseinandersetzungen führte zu einem zentralen Urteil. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 (Az. 1 BvR 458/10) entschieden die Richter des Ersten Senats: Art. 5 Halbsatz 2 FTG ist in seinem Befreiungsausschluss mit der Weltanschauungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 4 und 8 GG) nicht vereinbar. Anlass war eine Verfassungsbeschwerde des Bundes für Geistesfreiheit (bfg) München, der unter dem Motto „Heidenspaß statt Höllenqual“ eine Karfreitags-Tanzveranstaltung 2007 in München durchführen wollte. Die Behörde hatte sie verboten. Seitdem gibt es eine Pflicht zur Berücksichtigung von Ausnahmen, ohne den grundsätzlichen Schutz aufzuheben. Mehr Informationen zu Stand, Verfahren und Kontakt bei den zuständigen Stellen über Kontaktformular der Stadtverwaltung.

Quellen

Bayerisches Feiertagsgesetz (FTG) auf gesetze-bayern.de. Bundesverfassungsgericht-Beschluss vom 27. Oktober 2016 (bverfg.de). Bayerisches Staatsministerium des Innern und der Justiz. Bund für Geistesfreiheit München (bfg-muenchen.de). Stadt München zum Thema „stiller Feiertag“ mit Liste und Genehmigungspraxis. Stand: April 2026, ohne Gewähr.

Foto: Mikhail Nilov, Pexels (kostenlos nutzbar). Symbolbild für Gesetz und Vorschriften. Alle Angaben zu Feiertagen, Bußgeldern und Einschränkungen ohne Gewähr.

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