Mann sitzt zu Hause auf dem Sofa als Symbolbild fuer Hitze am Arbeitsplatz und hitzefrei

Ab wieviel Grad darf man nicht mehr arbeiten? Die Rechtslage

Ab wieviel Grad darf man nicht mehr arbeiten? Kurzantwort: Einen festen Grenzwert, ab dem Beschäftigte automatisch nach Hause dürfen, gibt es in Deutschland nicht. Die häufige Frage „gibt es hitzefrei“ lässt sich klar beantworten: Ein generelles Recht auf hitzefrei besteht nicht. Es gelten aber klare Regeln. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 nennt drei wichtige Temperaturstufen: 26, 30 und 35 Grad. Ab 35 Grad gilt ein Arbeitsraum ohne Schutzmaßnahmen als ungeeignet. Gerade bei einer Hitzewelle mit hohen Temperaturen wird das Thema brisant. Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage, die Pflichten der Arbeitgeber, konkrete Maßnahmen im Büro und im Freien sowie die Rechte der Arbeitnehmer bei Sommerhitze.

Gesetzliche Regelung: Hitze am Arbeitsplatz

Das deutsche Arbeitsrecht regelt Hitze am Arbeitsplatz in drei Schichten. Die Generalklausel bildet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): § 3 und § 4 ArbSchG verpflichten den Arbeitgeber, die Arbeit so zu gestalten, dass Gefährdungen für Leben und Gesundheit möglichst vermieden werden. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV, § 3a) fordert eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur. Konkretisiert wird das durch die ASR A3.5 zur Raumtemperatur. Sie ist formal nicht bindend, gilt aber für Aufsichtsbehörden und Gerichte als Maßstab.

Arbeitsstättenverordnung und Grenzwerte

Die ArbStättV gibt keine konkreten Zahlen vor, die ASR A3.5 dagegen schon. Sie unterscheidet Raumtemperatur (die vom Menschen empfundene Temperatur inklusive Wärmestrahlung von Fenstern und Maschinen) und Lufttemperatur (reine Temperatur der Luft). Die Grenzwerte 26, 30 und 35 Grad Celsius beziehen sich auf die Lufttemperatur. Grundsatz: Die Temperatur in Arbeitsräumen soll 26 Grad nicht überschreiten.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Aus der Fürsorgepflicht folgt, dass der Arbeitgeber seine Angestellten und Beschäftigten vor Gefahr für Leben und Gesundheit schützt. Hohe Temperaturen mindern die Konzentration, die Produktivität und das Wohlbefinden, sie können zu Arbeitsunfällen und Herz-Kreislauf-Problemen führen. Als Folgen des Klimawandels treten Hitzeperioden häufiger auf, weshalb das Thema an Bedeutung gewinnt. Grundlage für die konkreten Schritte ist eine Gefährdungsbeurteilung, in der der Arbeitgeber Wärmebelastung, Tätigkeiten und besondere Personengruppen bewertet und Schutzmaßnahmen dokumentiert.

Die Temperaturstufen 26, 30 und 35 Grad

LufttemperaturBedeutung und Pflicht
über 26 GradHandlungsempfehlung: Arbeitgeber sollte wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen
über 30 GradRechtspflicht: Arbeitgeber muss wirksame Maßnahmen umsetzen
über 35 GradRaum ohne Schutzmaßnahmen als Arbeitsraum ungeeignet

Ab wann ist ein Arbeitsraum ungeeignet?

Steigt die Lufttemperatur über 35 Grad und ergreift der Arbeitgeber keine wirksamen Schutzmaßnahmen wie Luftduschen, Wasserschleier oder Entwärmungspausen, gilt der Raum für die Dauer der Überschreitung nicht mehr als Arbeitsraum. Das bedeutet aber nicht automatisch hitzefrei. Der Arbeitgeber kann die Beschäftigten an einen geeigneten Alternativarbeitsplatz umsetzen oder Tätigkeiten verlagern.

Raumtemperatur korrekt messen

Gemessen wird mit einem strahlungsgeschützten Thermometer in Grad Celsius, Messgenauigkeit plus minus 0,5 Grad. Bei sitzender Tätigkeit erfolgt die Messung 0,6 Meter über dem Fußboden, bei stehender Tätigkeit 1,1 Meter, jeweils stündlich. Die Außentemperatur wird 4 Meter von der Gebäudeaußenwand entfernt in 2 Meter Höhe gemessen. Die Dokumentation ist im Streitfall mit Betriebsrat oder Berufsgenossenschaft entscheidend.

Maßnahmen bei Hitze im Büro

Als wirksame Schutzmaßnahme gilt alles, was die Wärmebelastung nachweisbar senkt. Technische und organisatorische Maßnahmen werden nach dem TOP-Prinzip ausgewählt. Die folgenden Empfehlungen erfüllen die Anforderungen der ASR A3.5 und gelten für Büro, Werkstatt und Werkshalle gleichermaßen. Auch die Anpassung der Arbeitszeiten zählt dazu.

  • Technische Maßnahmen: Sonnenschutz wie Außenjalousien und Markisen, Lüftung und Klima, Ventilatoren, Wärmequellen wie Drucker aus den Räumen entfernen.
  • Organisatorische Maßnahmen: Gleitzeit ausdehnen, zusätzliche Pausen, Dresscode lockern, Homeoffice, Tätigkeiten in kühle Tageszeiten verlagern, kühle Getränke bereitstellen.

Homeoffice als Maßnahme

Homeoffice kann eine sinnvolle Maßnahme gegen Hitze im Büro sein, wenn die Räume nicht ausreichend gekühlt werden und die Tätigkeit ortsunabhängig ist. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die organisatorischen Voraussetzungen (Technik, Erreichbarkeit) sollten vorab geklärt oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein.

Büro vs. Baustelle

Im Büro und in der Werkshalle gilt die ASR A3.5 für Innenräume. Auf der Baustelle und im Freien gilt die ASR A5.1. Auch auf Baustellen gibt es kein hitzefrei, aber der Arbeitgeber muss durch technische und organisatorische Maßnahmen schützen: Schatten spendende Unterstellmöglichkeiten, Arbeitszeit in die kühlen Morgenstunden verlagern, notwendige Schutzausrüstung anpassen.

Arbeiten im Freien

Beim Arbeiten im Freien kommt die UV Strahlung als zusätzliche Belastung hinzu. Die ASR A5.1 und die DGUV-Information Arbeiten unter der Sonne verlangen eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung. Wichtige Vorgaben: Schatten durch mobile Unterstände, ausreichend Trinkwasser und Getränke, zusätzliche Pausen in kühlen Bereichen, UV-Schutz durch Kleidung und Sonnencreme. Wer länger als 15 Minuten direkter Sonne ausgesetzt ist, braucht dokumentierte Schutzmaßnahmen. Das betrifft Paketdienste, Bau, Landwirtschaft und ähnliche Tätigkeiten.

Was tun, wenn nichts passiert?

Unternimmt der Arbeitgeber trotz hoher Temperaturen nichts, haben Arbeitnehmer mehrere Möglichkeiten. Schritt 1: Das Gespräch mit dem Vorgesetzten oder Chef suchen und konkret einfordern, dass etwas gegen die Hitze getan wird. Schritt 2: Den Betriebsrat einschalten. Er hat ein Mitbestimmungsrecht beim Gesundheitsschutz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG und kann verbindliche Regelungen zur Raumtemperatur erzwingen. Schritt 3: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt hinzuziehen. Schritt 4: Als letzte Stufe die zuständige Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsicht der Länder) informieren. Sie kann verbindliche Anordnungen erlassen und in schweren Fällen Anlagen stilllegen. Ähnliche Regelungen gelten übrigens im Winter bei Kälte, wo Mindesttemperaturen einzuhalten sind.

Praktischer Tipp: Wer die Rechtslage kennt, kann seinen Wunsch nach Abkühlung sachlich begründen. Weitere Tipps und Muster wie Hitzeschutzpläne stellen die Gewerkschaften und die BAuA auf ihrer jeweiligen Seite kostenfrei bereit. Bei Bürotürmen aus Glas ist die Wärmebelastung besonders hoch, ein solcher Turm heizt sich schnell auf und braucht wirksamen Sonnenschutz.

FAQ

Gibt es ein Recht auf hitzefrei für Arbeitnehmer?

Nein, ein Anspruch auf hitzefrei wie in der Schule für Kinder und Schüler gibt es im Arbeitsrecht nicht. Weder bei 30 noch bei 35 Grad entsteht ein automatisches Recht, den Arbeitsplatz zu verlassen. Der Arbeitgeber muss aber die Temperatur senken oder für geeignete Alternativen sorgen.

Darf man wegen Hitze die Arbeit verweigern?

Nur in engen Grenzen. Wer eigenmächtig und ohne Erlaubnis nach Hause geht, riskiert eine Abmahnung oder Kündigung. Eine Arbeitsverweigerung ist nur zulässig, wenn eine konkrete, erhebliche Gefahr für die Gesundheit besteht und der Arbeitgeber trotz Aufforderung nichts unternimmt. Im Zweifel sollte das Vorgehen mit dem Betriebsrat abgestimmt werden.

Gelten für Schwangere besondere Vorschriften?

Ja. Für schwangere und stillende Beschäftigte gilt zusätzlich das Mutterschutzgesetz. Der Arbeitgeber muss in der Gefährdungsbeurteilung die besondere Belastung durch Hitze berücksichtigen und bei Bedarf die Arbeitsbedingungen anpassen oder die Umsetzung an einen kühleren Arbeitsplatz vornehmen. Gleiches gilt sinngemäß für Jugendliche und gesundheitlich Vorbelastete.

Quellen

§ 3 und § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 3a Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), ASR A3.5 Raumtemperatur, ASR A5.1 (Arbeiten im Freien), § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, Mutterschutzgesetz, DGUV-Information Arbeiten unter der Sonne. Redaktionelle Quellen: ver.di, IG Metall, IG BCE, BAuA, forum-verlag.com. Stand: Juli 2026, keine Rechtsberatung, ohne Gewähr.

Foto: Avi Naim, Unsplash (kostenlos nutzbar unter Unsplash-Lizenz). Symbolbild Mann zu Hause auf dem Sofa. Alle Angaben zu Recht und Hitze ohne Gewähr.

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