Geldscheine und Münzen - Symbolbild Mindestlohn Bayern 2026

Mindestlohn Bayern 2026: Was die Erhöhung auf 13,90 Euro für Betriebe bedeutet

Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto pro Stunde gestiegen. Nach einer Schätzung des Bayerischen Landesamts für Statistik sind davon in Bayern bis zu 688.000 Beschäftigungsverhältnisse betroffen, das entspricht rund zehn Prozent aller mindestlohnberechtigten Jobs im Freistaat. Für diese Arbeitsverhältnisse ergibt sich eine geschätzte Steigerung der Verdienstsumme um bis zu sechs Prozent.

Besonders stark profitieren Frauen: Mit rund zwölf Prozent liegen mehr weibliche Beschäftigungsverhältnisse unterhalb des früheren Mindestlohns als männliche mit gut acht Prozent. Das spiegelt die nach wie vor hohe Konzentration von Frauen in Minijobs, Teilzeit und typischen Niedriglohnbranchen wie Gastronomie, Reinigung und Pflege wider.

Für bayerische Arbeitgeber bedeutet die Erhöhung vor allem in personalintensiven Branchen eine spürbare Mehrbelastung. Gastgewerbe, Handel, Gebäudereinigung und Teile des Handwerks müssen ihre Lohnkosten anpassen. Wer Minijobs oder geringfügige Beschäftigungen anbietet, muss zudem prüfen, ob die bisherigen Arbeitsstunden bei gleichem Gehalt reduziert werden müssen oder ob das Entgelt entsprechend steigen soll.

Bereits für 2027 ist die nächste Anhebung auf 14,60 Euro geplant. Dann sind in Bayern geschätzt bis zu einer Million Beschäftigungsverhältnisse betroffen. Unternehmen sollten ihre Lohnstrukturen daher vorausschauend planen und nicht erst reagieren, wenn die neue Stufe gilt. Wer jetzt schon transparent kommuniziert, welche Gehälter er zahlt, ist auch für die EU-Gehaltstransparenzpflicht, die ab Juni 2026 gilt, besser vorbereitet. Details dazu liefert der Artikel EU-Gehaltstransparenz ab Juni 2026. Einen Überblick über weitere Änderungen im laufenden Jahr bietet der Beitrag Wichtige Änderungen für bayerische Unternehmen in 2026.


Quelle: Zusammenfassung nach Angaben des Bayerischen Landesamts für Statistik, Pressemitteilung 015/2026 vom 22. Januar 2026

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