Aelteres Paar sitzt auf einer Bank als Symbolbild fuer die Rente mit 63

Rente mit 63: Voraussetzungen, Abschläge und Jahrgänge 2026

Rente mit 63: Der Begriff steht seit 2014 für die Möglichkeit, nach vielen Beitragsjahren früher in den Ruhestand zu gehen. Die echte Rente mit 63 ohne Abschläge gibt es aber nur noch für die Jahrgänge bis 1952. Für alle jüngeren Versicherten ist die Altersgrenze schrittweise gestiegen. Wer 45 Versicherungsjahre nachweist, kann als besonders langjährig Versicherter weiterhin abschlagsfrei früher in Rente gehen, nur eben nicht mehr mit 63. Wer 35 Jahre erreicht, darf mit 63 in Rente gehen, muss aber dauerhafte Abschläge in Kauf nehmen. Dieser Ratgeber erklärt Voraussetzungen, Jahrgänge, Abschläge, anrechenbare Zeiten, den Antrag und den Hinzuverdienst. Stand ist das Jahr 2026.

Was ist die Rente mit 63?

Die Rente mit 63 ist umgangssprachlich der Sammelbegriff für einen vorgezogenen Renteneintritt. Rechtlich verbergen sich dahinter zwei Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung. Erstens die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 SGB VI, die nach 45 Versicherungsjahren einen abschlagsfreien Renteneintritt vor der Regelaltersgrenze erlaubt. Der Vorteil: keine Abzüge trotz früherem Ausstieg. Zweitens die Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI, die schon nach 35 Jahren möglich ist, aber mit Abzügen. Der Name Rente ab 63 stammt aus dem Jahr 2014, als die Rentenkasse besonders langjährig Versicherten des Jahrgangs 1952 erstmals den abschlagsfreien Ruhestand mit 63 Jahren ermöglichte. Das Renteneintrittsalter ist seither für die jüngeren Jahrgänge gestiegen.

Voraussetzungen für die Rente mit 63

Die zentrale Voraussetzung ist die Wartezeit, also die Zahl der anrechenbaren Versicherungsjahre. Für die abschlagsfreie Rente sind es 45 Jahre, für die Frührente mit Abschlägen 35 Jahre. Hinzu kommt der jeweilige Jahrgang, der über das konkrete Eintrittsalter entscheidet. Die 45 oder 35 Jahre müssen zum gewünschten Rentenbeginn vollständig erfüllt sein. Wer die Bedingungen erfüllt, stellt einen Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung.

Welche Zeiten zählen für die 45 Wartejahre?

Für die 45 Jahre als besonders langjährig Versicherte zählen: Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung und selbständiger Arbeit, Zeiten der Kindererziehung, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, Zeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld I (Ausnahme siehe unten), Wehr- und Zivildienst sowie freiwillige Beiträge, sofern mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen. Wichtig als typischer Ausschluss: Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen in der Regel nicht, um eine gezielte Frühverrentung zu verhindern. Auch Zeiten mit Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) und schulische Ausbildungszeiten zählen hier nicht mit.

Welche Zeiten zählen für die 35 Wartejahre?

Für die 35 Jahre als langjährig Versicherte ist der Rahmen weiter. Hier zählen zusätzlich zu den oben genannten Zeiten auch Anrechnungszeiten wie schulische Ausbildung ab dem 17. Lebensjahr, Zeiten mit Arbeitslosengeld ohne die Zwei-Jahres-Sperre sowie Berücksichtigungszeiten. Diese Rentenart ist damit für mehr Menschen erreichbar, führt aber zu Abschlägen. Der Unterschied zwischen den beiden Wartezeiten ist also nicht nur die Zahl der Jahre, sondern auch, welche Zeiten überhaupt angerechnet werden.

Langjährig vs. besonders langjährig Versicherte

MerkmalLangjährig (§ 36)Besonders langjährig (§ 38)
Wartezeit35 Jahre45 Jahre
Frühester Beginnab 63 Jahrenje nach Jahrgang 63 bis 65
AbschlägeJa, 0,3 % pro MonatNein, abschlagsfrei
Anrechenbare Zeitenweiter gefasstenger gefasst

Wann kann ich abschlagsfrei in Rente gehen?

Für die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren ist der Jahrgang entscheidend. Bei Einführung 2014 konnte der Jahrgang 1952 mit 63 Jahren gehen. Seither steigt die Altersgrenze für die Jahrgänge 1953 bis 1964 um jeweils zwei Monate pro Geburtsjahr. Die folgende Tabelle zeigt die abschlagsfreie Altersgrenze nach 45 Wartejahren.

GeburtsjahrAbschlagsfrei mit
195864 Jahre
195964 Jahre 2 Monate
196064 Jahre 4 Monate
196164 Jahre 6 Monate
196264 Jahre 8 Monate
196364 Jahre 10 Monate
ab 196465 Jahre

Welche Jahrgänge nutzen die Rente 2026?

Im Jahr 2026 erreichen vor allem die Jahrgänge 1961 und 1962 die abschlagsfreie Altersgrenze. Der Jahrgang 1961 kann mit 64 Jahren und 6 Monaten gehen, der Jahrgang 1962 mit 64 Jahren und 8 Monaten. Der Jahrgang 1963 folgt 2027 bzw. 2028 mit 64 Jahren und 10 Monaten. Für alle ab Jahrgang 1964 ist die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren erst mit 65 Jahren möglich, frühestens im Jahr 2029. Eine echte abschlagsfreie Rente mit genau 63 gibt es also für die heutigen Jahrgänge nicht mehr.

Wie hoch sind die Abschläge bei der Rente mit 63?

Wer die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren mit 63 in Anspruch nehmen will, zahlt Abschläge. Die Höhe der Abzüge beträgt 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Renteneintritts. Diese Minderung gilt dauerhaft, also lebenslang, und lässt sich später nicht mehr ausgleichen. Sie senkt die Rentenhöhe für jeden künftigen Rentner spürbar. Beim Jahrgang 1962 können sich die Abschläge auf bis zu 13,2 Prozent summieren, beim Jahrgang 1963 auf bis zu 13,8 Prozent.

Wie wird die Höhe berechnet?

Die Berechnung folgt einer einfachen Formel: Zahl der Monate zwischen dem gewählten Rentenbeginn und der Regelaltersgrenze, multipliziert mit 0,3 Prozent. Ein Beispiel: Wer 1963 geboren ist, hat eine Regelaltersgrenze von 66 Jahren und 10 Monaten. Geht diese Person mit genau 63 Jahren in Rente, fehlen 46 Monate. Das ergibt einen Abschlag von 46 mal 0,3 Prozent, also 13,8 Prozent. Bei einer Bruttorente von 1.800 Euro sind das 248,40 Euro weniger, die Rente sinkt auf 1.551,60 Euro. Bei 2.200 Euro Rente reduziert sich der Betrag um 303,60 Euro auf 1.896,40 Euro. Neben dem prozentualen Abschlag wirkt sich auch aus, dass durch den früheren Ausstieg weniger Beiträge und damit weniger Entgeltpunkte gesammelt werden.

Wie beantragt man die Rente mit 63?

Der Rentenantrag sollte mindestens drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn bei der Deutschen Rentenversicherung eingehen, damit die Zahlung nahtlos beginnt. So geht man vor. Schritt 1: Das eigene Rentenkonto klären und prüfen lassen, ob alle Zeiten vollständig erfasst sind. Die jährliche Renteninformation gibt einen ersten Überblick. Schritt 2: Nachweise über fehlende Zeiten (Ausbildung, Kindererziehung, Pflege) einreichen. Schritt 3: Den Antrag stellen, online über das Portal der DRV, telefonisch über die kostenlose Hotline 0800 1000 4800, per Formular oder in einer Beratungsstelle vor Ort. Schritt 4: Die gewünschte Rentenart und den Rentenbeginn angeben. Wichtig: Die Wahl der Rentenart ist endgültig. Wer sich für die Rente mit 63 und Abschlägen entscheidet, kann nicht nachträglich in die abschlagsfreie Variante wechseln, selbst wenn später 45 Jahre erreicht werden.

Welche Nachweise sind nötig?

Für den Antrag werden benötigt: Personalausweis, Rentenversicherungsnummer, Nachweise über Beschäftigungszeiten, Geburtsurkunden der Kinder für die Anrechnung der Kindererziehung, Bescheide über Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld sowie die Bankverbindung. Bei Fragen zur eigenen Situation lohnt sich der Blick in die individuelle Renteninformation oder ein Beratungstermin.

Hinzuverdienst neben der Rente mit 63

Seit 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten weggefallen. Wer die Rente mit 63 bezieht, darf unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Das gilt für alle vorgezogenen Altersrenten, also sowohl für langjährig als auch für besonders langjährig Versicherte. Wichtig ist der steuerliche Aspekt: Rente und Hinzuverdienst zusammen können die Steuerlast erhöhen, da beides zu versteuern ist. Über die Flexirente lässt sich der Übergang gestalten, etwa durch Teilzeitarbeit mit weiteren Beiträgen, die die spätere Rente durch zusätzliche Entgeltpunkte erhöhen. Wer die Rente aufschiebt und weiterarbeitet, erhält Zuschläge auf die spätere Rente.

Reform: Was plant die Bundesregierung?

Das Thema bleibt in Bewegung. Im Juni 2026 hat die Rentenkommission 33 Empfehlungen für die Reform der Altersvorsorge vorgelegt. Demnach soll unter anderem die abschlagsfreie Rente mit 63 für besonders langjährig Versicherte langfristig abgeschafft werden. Zudem soll das früheste Eintrittsalter für die Frührente mit Abschlägen für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre steigen, das allgemeine Rentenalter also weiter nach hinten rücken. Wer künftig mit 63 Jahren in Rente gehen möchte, muss diese Entwicklung im Blick behalten. Auftrag der Kommission ist es, Vorschläge für den Zeitraum nach 2031 zu erarbeiten. Kurzfristig ist daher nicht mit Änderungen zu rechnen. Für aktuelle Informationen lohnt sich der Blick auf die Seite der Bundesregierung oder der Deutschen Rentenversicherung. Ein Link zum jeweils gültigen Rentenpaket und weitere Artikel finden sich dort.

FAQ

Kann ich mit 63 noch abschlagsfrei in Rente gehen?

Nein, für die heutigen Jahrgänge nicht mehr. Die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren ist je nach Geburtsjahr erst zwischen 64 und 65 Jahren möglich. Nur wer bis 1952 geboren ist, konnte tatsächlich mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen. Mit 35 Jahren ist der Start mit 63 möglich, aber nur mit Abschlägen.

Lohnt sich die Rente mit 63 trotz Abschlägen?

Das ist eine persönliche Abwägungsfrage. Der Abschlag mindert die Rente lebenslang, dafür wird sie über einen längeren Zeitraum bezogen und man gewinnt Lebenszeit im Ruhestand. Die Vorteile und Nachteile muss jeder für sich abwägen. Wer gesundheitlich eingeschränkt ist oder den früheren Ausstieg finanziell tragen kann, für den kann sich der Schritt lohnen. Eine individuelle Beratung bei der gesetzliche Rentenversicherung hilft bei der Entscheidung.

Kann ich Abschläge ausgleichen?

Ja, durch freiwillige Sonderzahlungen an die Rentenversicherung lassen sich Abschläge ganz oder teilweise ausgleichen. Diese Möglichkeit besteht ab dem 50. Lebensjahr. Ein Antrag auf die besondere Rentenauskunft zeigt, wie hoch die nötige Zahlung wäre. So kann man die Rente trotz frühem Beginn stabil halten.

Quellen

§ 36 SGB VI (langjährig Versicherte), § 38 SGB VI (besonders langjährig Versicherte), § 236b SGB VI (Übergangsregelung), § 34 SGB VI (Hinzuverdienst/Flexirente). Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de), Rentenkommission Juni 2026, Bundesregierung. Redaktionelle Quellen: VZ VermögensZentrum, buerger-geld.org, stern.de. Stand: Juli 2026, keine Rechtsberatung, ohne Gewähr. Maßgeblich ist die individuelle Auskunft der Deutschen Rentenversicherung.

Foto: Pexels (kostenlos nutzbar unter Pexels-Lizenz). Symbolbild älteres Paar auf einer Bank. Foto-Detailseite: pexels.com. Alle Angaben zu Renten und Fristen ohne Gewähr, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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