Wartebereich mit Stuehlen in einer Arztpraxis als Symbolbild fuer Arztbesuch waehrend der Arbeitszeit

Arztbesuch während Arbeitszeit: Rechte, Lohn und Voraussetzungen

Arztbesuch während Arbeitszeit: Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht der Satz „kein Lohn ohne Arbeit“. Ein Arzttermin während der Arbeitszeit soll deshalb möglichst außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Ist das aus medizinischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich, greifen Ausnahmen nach § 616 BGB: Der zur Dienstleistung Verpflichtete behält seinen Anspruch auf Vergütung, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne sein Verschulden an seinem Arbeitsplatz verhindert ist. Dieser Beitrag erklärt, wann ein Arztbesuch bezahlte Freistellung ist, welche Voraussetzungen gelten, ob die Zeit nachgearbeitet werden muss und welche Regelungen für Homeoffice, Gleitzeit und besondere Personengruppen bestehen.

Rechtslage: Arztbesuch während der Arbeitszeit

Die zentrale Rechtsgrundlage ist Paragraf 616 BGB. Er regelt, ob Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zum Arzt gehen dürfen und dennoch Entgelt bekommen, wenn sie nicht bereits arbeitsunfähig sind. Wörtlich: „Der zur Dienstleistung verpflichtete“ Arbeitnehmer verliert den Vergütungsanspruch nicht, wenn er kurz und schuldlos verhindert ist. Es kommt also auf die Dringlichkeit und die Notwendigkeit des Arztbesuchs an. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 1984 bestätigt, dass ein Arztbesuch während der Arbeitszeit einen persönlichen Verhinderungsgrund darstellen kann (BAG vom 29.02.1984). Wichtig: § 616 BGB gilt nur, sofern er nicht durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen wurde.

Anspruch auf Lohnfortzahlung

Hier ist eine wichtige Abgrenzung nötig. Ist der Arztbesuch eine bezahlte Freistellung nach § 616 BGB, zahlt der Arbeitgeber das Gehalt für die Dauer des Termins samt Wegzeit zur Arztpraxis und zurück. Diagnostiziert der Arzt oder die Ärztin dagegen eine Krankheit und wird der Arbeitnehmer arbeitsunfähig, richtet sich der Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), nicht mehr nach § 616 BGB. Dann gelten die üblichen Nachweispflichten mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. In beiden Fällen erhält die betroffene Person ihr Entgelt weiter.

Voraussetzungen für bezahlten Arztbesuch

Damit ein Arztbesuch während der Arbeitszeit als bezahlte Freistellung gilt, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.

  • Der Termin ist medizinisch notwendig und unaufschiebbar (akute Beschwerden, vom Arzt vorgegebener Termin).
  • Ein Termin außerhalb der Arbeitszeit war nicht verfügbar, trotz konkreter Nachfrage in der Arztpraxis. Viele Arztpraxen bieten nur begrenzte Sprechstunden an.
  • Bestimmte Untersuchungen sind an eine Tageszeit gebunden (etwa Blutabnahme im nüchternen Zustand am Morgen), sodass die Wahrnehmung während der Arbeitszeit unvermeidbar ist.
  • § 616 BGB ist nicht durch Arbeitsvertrag oder Tarifverträge ausgeschlossen.

Akuter vs. geplanter Arzttermin

MerkmalAkuter TerminGeplanter Termin
BeispielZahnschmerzen, VerletzungRoutine, Vorsorgeuntersuchungen
FreistellungJa, sofort erlaubtNur wenn kein Termin außerhalb möglich
BezahlungIn der Regel bezahltOft Freizeit, Gleitzeit oder Urlaub

Bei akuten Fällen wie plötzlichen Zahnschmerzen ist der Arztbesuch selbstverständlich gestattet. Geplante Termine wie die Krebsvorsorge oder andere Vorsorgeuntersuchungen sind dagegen grundsätzlich Privatsache und sollten in die Freizeit gelegt werden. Eine Ausnahme besteht, wenn wegen langer Wartezeiten (laut KBV im Schnitt mehrere Wochen bis zum Facharzttermin) kein Termin außerhalb der Arbeitszeit zu bekommen war.

So gehst du vor

Information des Arbeitgebers

Wer einen Arzttermin während der Arbeitszeit wahrnehmen muss, informiert den Arbeitgeber oder Vorgesetzten frühzeitig und gibt die nötigen Informationen zu Zeit und voraussichtlicher Dauer. Wo die Möglichkeit besteht, sollte der Termin an den Rand der Arbeitszeit gelegt werden, also nah an den Arbeitsbeginn am frühen Morgen oder kurz vor den Feierabend am späten Nachmittag, um den Arbeitsausfall gering zu halten. Wer kommentarlos einen Terminvorschlag mitten in der Arbeitszeit annimmt, ohne eine Alternative zu prüfen, riskiert den Verlust des Vergütungsanspruchs (LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2018). Das Recht auf freie Arztwahl bleibt aber unberührt, der Chef darf keinen anderen Arzt vorschreiben.

Gleitzeit, Teilzeit und Homeoffice

Bei einer Gleitzeitregelung gilt eine Besonderheit: Für einen Arztbesuch in der Gleitzeit können Beschäftigte keine Zeitgutschrift verlangen, wenn keine ausdrückliche Regelung besteht. Termine sollten daher in die Gleitspanne fallen. Für Teilzeitbeschäftigte ist es schwerer zu begründen, dass ein Termin zwingend in die Arbeitszeit fällt, da mehr Spielraum außerhalb besteht. Im Homeoffice gilt dasselbe wie im Betrieb: Der Arztbesuch unterbricht die Arbeitsleistung und muss dieselben Voraussetzungen erfüllen. Auch hier zählt die Frage, ob der Termin unvermeidbar während der Arbeitszeit lag.

Sonderregelungen für bestimmte Gruppen

Für einige Personengruppen gelten günstigere Regeln. Schwangere und stillende Frauen sind nach § 7 Mutterschutzgesetz für Untersuchungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt freizustellen, das Entgelt wird nach § 23 MuSchG fortgezahlt. Gleiches gilt sinngemäß für stillende Arbeitnehmerinnen. Jugendliche und Auszubildende müssen nach § 43 Jugendarbeitsschutzgesetz für vorgeschriebene Erst- und Nachuntersuchungen bezahlt freigestellt werden. Muss ein Elternteil unter Umständen ein krankes Kind unter etwa 12 Jahren zum Arzt begleiten, kann § 616 BGB greifen. Alternativ besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V, wofür eine ärztliche Bescheinigung nötig ist. Viele Unternehmen regeln solche Fälle zusätzlich in einer Betriebsvereinbarung für ihre Mitarbeiter.

FAQ

Häufige Fragen zu Arztbesuchen während der Arbeitszeit, als Ratgeber und Hilfe für den Alltag. Die Antworten orientieren sich an § 616 BGB und der Rechtsprechung, etwa dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen.

Muss die Zeit für einen Arztbesuch nachgearbeitet werden?

Wenn der Arztbesuch medizinisch notwendig ist und die Voraussetzungen des § 616 BGB erfüllt sind, wird die Zeit nicht als Minusstunden verbucht und muss nicht nachgearbeitet werden. Ist § 616 BGB ausgeschlossen oder war der Termin verschiebbar, müssen Beschäftigte die Zeit über Gleitzeit, Freizeitausgleich oder Urlaub ausgleichen.

Ist eine ärztliche Bescheinigung nötig?

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, einen Nachweis über die Notwendigkeit zu verlangen. Es empfiehlt sich, sich von der Arztpraxis bescheinigen zu lassen, dass kein Termin außerhalb der Arbeitszeit möglich war. Diese Bescheinigung dient im Streitfall der eigenen Sicherheit. Die Diagnose selbst muss darin nicht stehen.

Wie oft darf man während der Arbeitszeit zum Arzt?

Eine gesetzliche Obergrenze für die Zahl der Fälle gibt es nicht. Jeder Verhinderungsfall mit neuer Ursache kann grundsätzlich einen erneuten Anspruch nach § 616 BGB auslösen. Wer aber absehen konnte, dass mehrere Termine anstehen, muss geeignete Vorkehrungen treffen und Termine bündeln oder in die Freizeit legen.

Quellen

§ 616 BGB, Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), § 7 und § 23 Mutterschutzgesetz, § 43 Jugendarbeitsschutzgesetz, § 45 SGB V. Rechtsprechung: BAG vom 29.02.1984, LAG Niedersachsen vom 08.02.2018 (7 Sa 256/17), LArbG Halle vom 23.06.2010. Redaktionelle Quellen: ver.di, IG Metall, Kliemt.blog, Personio, Papershift. Stand: Juli 2026, keine Rechtsberatung, ohne Gewähr.

Foto: Unsplash (kostenlos nutzbar unter Unsplash-Lizenz). Symbolbild Wartebereich mit Stühlen in einer Arztpraxis. Foto-Detailseite: unsplash.com. Alle Angaben zu Recht und Arztbesuch ohne Gewähr.

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