Weihnachtsgeld öffentlicher Dienst Bayern: Was im Volksmund als Weihnachtsgeld bezeichnet wird, heißt im Tarifrecht Jahressonderzahlung (§ 20 TV L im Tarifgebiet West sowie § 20 TVöD bzw. § 23 TVöD) und im Beamtenrecht jährliche Sonderzahlung (Art. 82 bis 87 BayBesG). Im Bundesland Bayern erhalten Tarifbeschäftigte zwischen 35 und 95 Prozent eines Monatsgehalts als Einmalzahlung mit dem Novembergehalt, bayerische Beamte 65 oder 70 Prozent eines Monatsbezugs mit den Dezemberbezügen. Dieser Ratgeber liefert die Eckdaten zu Anspruch, Berechnung, Tabellen, Auszahlungszeitpunkt und steuerlicher Behandlung.
Definition Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst Bayern
Die Jahressonderzahlung ist ein zusätzliches Entgelt zum normalen Tabellenentgelt und wird einmal jährlich gezahlt. Der Begriff Weihnachtsgeld wird im Tarifrecht offiziell nicht mehr verwendet, ist aber gebräuchlich, da die Auszahlung kurz vor Weihnachten erfolgt. Ein gesondertes Urlaubsgeld gibt es im TV-L seit Jahren nicht mehr, es wurde in die Jahressonderzahlung integriert.
Auszahlung: Wann kommt das Geld?
Die Jahressonderzahlung wird im Tarifvertrag (TV-L, TVöD VKA) zusammen mit dem Novembergehalt ausgezahlt. Bei bayerischen Beamten erfolgt die Auszahlung der Sonderzahlung mit den Dezemberbezügen, sofern sie nicht in die monatliche Grundbesoldung eingerechnet wurde.
Rechtsgrundlage TV-L
Für Tarifbeschäftigte des Landes Bayern gilt § 20 TV L als zentrale Regelung. Anspruchsberechtigt sind alle Beschäftigten, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, sofern der Arbeitgeber nicht gekündigt hat. Auch im Bereich des TVöD VKA (kommunale Beschäftigte) regelt § 20 TVöD und für Beschäftigte beim Bund § 23 TVöD die entsprechende Jahressonderzahlung im TVöD Bund. Diese Regelungen sind in der Anlage zum TV-L sowie in Rundschreiben der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) konkretisiert.
Rechtsgrundlage Beamte Bayern: BayBesG
Für bayerische Beamtinnen und Beamte gilt das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG), Abschnitt 6, Art. 82 bis 87. Es regelt die jährliche Sonderzahlung als Bestandteil der Bezüge. Bemessungssatz und Bemessungssätze richten sich nach der Besoldungsgruppe.
Wer hat Anspruch?
Anspruchsberechtigt sind: Tarifbeschäftigte des Freistaats Bayern (TV-L), Tarifbeschäftigte der Kommunen (TVöD VKA), Beamtinnen und Beamte des Freistaats und der Kommunen (BayBesG), Anwärterinnen und Anwärter, Versorgungsempfänger (Pensionäre), Auszubildende nach TVA-L BBiG und TVA-L Pflege. Ausgeschlossen sind Beschäftigte, die zum Stichtag das Arbeitsverhältnis aufgekündigt haben.
Voraussetzungen und Stichtagsregelung
Wichtigste Voraussetzung im TV-L: Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres. Wer im Jahresverlauf eintritt, erhält die Sonderzahlung anteilig pro Kalendermonat (1/12 pro Monat). Die Betriebstreue zu einem bestimmten Stichtag ist nicht mehr erforderlich, lediglich der Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember zählt.
Auszubildende TVA-L
Auszubildende und Praktikanten nach TVA-L BBiG haben Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 95 Prozent des Ausbildungsentgelts. Stichtagsregelung 1. Dezember ist auch hier maßgeblich. Beamtenanwärter erhalten 70 Prozent von einem Zwölftel der Jahresbezüge plus 8,33 Euro brutto Sonderbetrag pro Monat. Beamte im Vorbereitungsdienst erhalten zusätzlich 500 Euro brutto.
Berechnung Höhe TV-L Bayern
Bemessungsgrundlage ist das durchschnittliche monatliche Entgelt der Monate Juli August und September des laufenden Jahres. Überstunden, Mehrarbeit, Leistungs- und Erfolgsprämien sowie Leistung außer der Reihe für besondere Arbeitsleistung bleiben unberücksichtigt. Auf das Durchschnittsentgelt wird der Prozentsatz je nach Entgeltgruppe angewendet, sodass am Jahresende der Weg zur konkreten Auszahlungssumme klar ist. Eine Beispielrechnung: EG 9b Stufe 3 mit 3.700 Euro Bemessungsentgelt × 80 Prozent = 2.960 Euro brutto Jahressonderzahlung. Bei E 13 Stufe 5 mit 5.800 Euro × 50 Prozent ergibt 2.900 Euro.
Prozentsätze TV-L nach Entgeltgruppen
| Entgeltgruppe | Prozentsatz (West) | Beispiel-Auszahlung |
|---|---|---|
| EG 1 bis EG 8 | 95 % | 3.000 € → 2.850 € |
| EG 9a bis EG 11 | 80 % | 3.700 € → 2.960 € |
| EG 12 bis EG 13 | 50 % | 5.500 € → 2.750 € |
| EG 14 bis EG 15 | 35 % | 6.500 € → 2.275 € |
Einfluss von Teilzeit und Kürzungen
Bei Teilzeit reduziert sich die Jahressonderzahlung proportional zur Arbeitszeit. Bei 50 Prozent Teilzeit also auf die Hälfte. Pro vollen Kalendermonat ohne Anspruch auf Entgelt im Bemessungszeitraum (Juli/August/September) wird die Sonderzahlung um 1/3 gekürzt. Bei Beschäftigten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit erfolgt eine besondere Berechnung. Auch bei Stelle-Wechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes greifen Sonderregeln.
Kürzungen bei Elternzeit, Krankheit, unbezahltem Urlaub
Volle Kalendermonate mit Elternzeit, unbezahltem Urlaub oder ohne Anspruch auf Entgelt (etwa nach Auslaufen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) führen zu einer Kürzung um 1/12 je Monat. Krankheit mit Entgeltfortzahlung bis 6 Wochen wirkt sich nicht aus. Für Mütter und Väter mit Kind ist die Entwicklung in der Elternzeit also relevant, ein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung bleibt grundsätzlich bestehen.
Berechnung Höhe Beamte Bayern
Bemessungsgrundlage ist 1/12 der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge (Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen). Beamte bis Besoldungsgruppe A 11 erhalten 70 Prozent, Beamte ab A 12 erhalten 65 Prozent dieser Bemessungsgrundlage. Damit profitieren die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 7, A 8, A 9, A 10 und A 11 vom höheren Satz von 70 Prozent, während A 12, A 13 und höhere Gruppen sowie B 9, B 10 und B 11 nur 65 Prozent erhalten. Eine häufige Frage: Beispiel A 9 Stufe 8 mit 4.100 Euro Bemessungsgrundlage × 70 Prozent = 2.870 Euro brutto Weihnachtsgeld. Bei A 13 Stufe 6 mit 6.150 Euro × 65 Prozent = 3.998 Euro brutto. Hinzu kommen 84,29 Prozent des Familienzuschlags und 2,13 Euro pro Kind monatlich. A 4 bis A 8 erhalten zusätzlich 8,33 Euro monatlich Sonderbetrag. Bemessungssätze in Bayern sind höher als in vielen anderen Bundesländern Deutschlands.
Unterschied Beamte und Tarifbeschäftigte
| Merkmal | Tarifbeschäftigte (TV-L) | Beamte (BayBesG) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 20 TV-L | Art. 82-87 BayBesG |
| Bemessungsgrundlage | Durchschnitt Juli/August/September | 1/12 der Jahresbezüge |
| Höhe | 35 bis 95 % je EG | 65 oder 70 % je BesGr |
| Auszahlung | Novembergehalt | Dezemberbezüge |
| Stichtag | 1. Dezember im Arbeitsverhältnis | Aktives Dienstverhältnis |
Versorgungsempfänger und Pensionäre
Für Versorgungsempfänger (Pensionäre) in Bayern gilt eine eigene Regelung: bis Besoldungsgruppe A 11 erhalten sie 60 Prozent, ab Besoldungsgruppe A 12 sogar 56 Prozent der Monatsbezüge als jährliche Sonderzahlung. Hinzu kommen wieder 84,29 Prozent des Orts- und Familienzuschlags sowie der Sonderbetrag für Kinder. Auszahlung mit den Dezemberbezügen.
FAQ
Wie wird die Jahressonderzahlung versteuert?
Die Jahressonderzahlung gilt als sonstiger Bezug und unterliegt der vollen Einkommensteuer nach der Jahrestabelle. Konkret: Die Sonderzahlung wird im November oder Dezember zum Jahresbruttoeinkommen addiert, woraus sich die Steuer ergibt. Durch die Progression kann der Steuersatz höher ausfallen als bei laufendem Gehalt.
Wie hoch sind die Sozialabgaben?
Tarifbeschäftigte zahlen die normalen Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) auf die Jahressonderzahlung. Für Beamte und Versorgungsempfänger fallen keine Sozialabgaben an, da sie nicht sozialversicherungspflichtig sind, jedoch Steuer.
Quellen
§ 20 TV-L, § 20 TVöD auf TdL und VKA Webseiten. Art. 82 bis 87 BayBesG, Bayerisches Besoldungsgesetz auf gesetze-bayern.de. Landesamt für Finanzen (lff.bayern.de) mit Details zur Sonderzahlung. besoldung-bayern.de und oeffentlicher-dienst.info. Stand: April 2026, ohne Gewähr.
Foto: Willfried Wende, Pexels (kostenlos nutzbar). Symbolbild Weihnachtsgeld. Alle Angaben ohne Gewähr und keine Rechtsberatung.
